Bei der Barmenia Fahrradversicherung entfällt der Versicherungsschutz aus besonderen Gründen, etwa wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird oder nach dem Schaden arglistig über wesentliche Tatsachen getäuscht wird. Auf den Einwand grober Fahrlässigkeit und eine Leistungskürzung wird dagegen verzichtet.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Vorsätzliche Herbeiführung:
Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Grob fahrlässige Herbeiführung:
Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskürzung.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz kann in bestimmten Situationen entfallen. Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Leistung. Bei grober Fahrlässigkeit wird jedoch weder ein Einwand erhoben noch die Leistung gekürzt. Auch wer nach einem Schaden bewusst falsche Angaben macht, um eine höhere oder unberechtigte Entschädigung zu erhalten, verliert den Anspruch. Wird ein Vorsatz oder eine Täuschung strafrechtlich rechtskräftig festgestellt, gilt dies als erwiesen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens?
Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wird bei grober Fahrlässigkeit die Leistung gekürzt?
Nein. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskürzung verzichtet.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Schaden?
Täuschen Sie den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versuchen dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt Vorsatz oder Täuschung als bewiesen?
Wird die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens oder die Täuschung beziehungsweise der Täuschungsversuch in einem Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, gilt dies als bewiesen.