In der Fahrradversicherung der Barmenia legt der Fahrrad Kasko-Schutz genau fest, welche Schäden nicht ersetzt werden – von vorsätzlich herbeigeführten Schäden über Radrennen, Wartung, Rost und Schönheitsschäden bis hin zu Kriegsereignissen und Kernenergie. So wissen Sie vorab, wo die Grenzen des Leistungsumfangs liegen.
Nicht versicherte Schäden
Wir leisten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser erweiterten Fahrradversicherung keine Entschädigung für:
- a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen (vgl. Repräsentant), vorsätzlich herbeigeführt hat;
- b) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
- c) Schäden, die entstehen bei der Teilnahme
- an Radrennen (in diesem Zusammenhang auch Downhillrennen) sowie
- an zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene Trainings hierzu, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
- d) Aufwendungen für Wartungsarbeiten und Inspektionen;
- e) Schäden durch Rost und Oxidation;
- f) Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers;
- g) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
- h) Schäden durch
- Manipulationen des Antriebssystems,
- nicht fachgerechte Ausführung von Reparaturen,
- nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie
- ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades;
- i) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
- j) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie.
Ergänzung zu Buchstabe i): Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 Versicherungsvertragsgesetz – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Anweisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Anweisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen den Schaden ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrrad Kasko-Schutz deckt nicht jeden denkbaren Schaden ab. Bestimmte Ursachen sind ausdrücklich ausgeschlossen – etwa absichtlich verursachte Schäden, bereits vorhandene Mängel, Rennen und dazugehörige Trainings, normaler Verschleiß durch Rost, Wartungs- und Inspektionskosten sowie reine Schönheitsschäden. Auch unsachgemäße Eingriffe am Rad, Schäden, für die ein Dritter haftet, sowie Krieg und Kernenergie zählen nicht zu den versicherten Ereignissen. Diese Übersicht hilft Ihnen, den Umfang des Schutzes einzuordnen.
Häufige Fragen
Sind Schäden bei Radrennen versichert?
Nein. Schäden bei der Teilnahme an Radrennen (auch Downhillrennen) sowie an vom Veranstalter organisierten oder vorgeschriebenen Trainings, bei denen Höchstgeschwindigkeiten geübt werden, sind nicht versichert.
Werden Kratzer und Lackschäden ersetzt?
Nein. Schäden, die die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, wie Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden, sind vom Schutz ausgenommen.
Sind Wartung und Inspektion mitversichert?
Nein. Aufwendungen für Wartungsarbeiten und Inspektionen sowie Schäden durch Rost und Oxidation werden nicht erstattet.
Was gilt, wenn ein Dritter für den Schaden haftet?
Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistung und Garantie), sind grundsätzlich nicht versichert. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, wird zunächst Entschädigung geleistet. Der Anspruch ist dann nach unseren Anweisungen geltend zu machen; die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie der Anweisung nicht folgen oder der Dritte den Schaden ersetzt.
Sind Schäden durch nicht fachgerechte Reparaturen abgedeckt?
Nein. Schäden durch Manipulationen des Antriebssystems, nicht fachgerechte Reparaturen, nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie durch ungewöhnliche, nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades sind nicht versichert.