In der Barmenia Fahrradversicherung ist genau festgelegt, wann ein Diebstahl und wann ein Raub vorliegt: von der rechtswidrigen Wegnahme über die Pflicht zum Fahrradschloss bis hin zu Gewalt, Androhung, Verlust der Widerstandskraft und räuberischer Erpressung – so wissen Versicherte, wann Versicherungsschutz besteht.
1. Diebstahl
(1) Diebstahl im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn jemand einem anderen das für ihn fremde, versicherte Fahrrad oder die versicherten Sachen in der Absicht wegnimmt, dieses sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
(2) Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass das versicherte Fahrrad durch ein Fahrradschloss gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
(3) Für das Fahrrad besteht auch dann Versicherungsschutz,
- wenn es aus einem verschlossenen und abgeschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges (auch Wohnmobil) oder Anhängers gestohlen wird. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persenninge oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
- wenn es von einem mit einem Kraftfahrzeug fest verbundenen, abgeschlossenen Fahrradträger gestohlen wird. Das Fahrrad muss durch eine am Fahrradträger vorhandene Diebstahlsicherung gegen Wegnahme geschützt sein. Ist eine solche Diebstahlsicherung nicht vorhanden, muss das Fahrrad mit einem Schloss gesichert werden.
2. Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
(1) Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
(2) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Sie geben Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
(3) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands haben.
Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Beeinträchtigungen durch Alkohol- oder Drogenkonsum gelten nicht als unverschuldete Ursachen.
(4) Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort)
Versicherungsschutz besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohenden bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden.
Was bedeutet das konkret?
Ein Diebstahl liegt vor, wenn jemand Ihr gesichertes Fahrrad wegnimmt, um es für sich oder einen Dritten zu behalten – Voraussetzung für die Leistung ist, dass das Rad mit einem Fahrradschloss gesichert war. Auch aus einem fest umschlossenen Fahrzeug oder von einem abgeschlossenen Fahrradträger ist das Rad geschützt. Von Raub spricht man dagegen, wenn Gewalt oder deren Androhung im Spiel ist oder wenn Ihre Widerstandskraft unverschuldet ausgeschaltet war. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Bedingungen.
Häufige Fragen
Muss mein Fahrrad abgeschlossen sein, damit Versicherungsschutz bei Diebstahl besteht?
Ja. Voraussetzung für die Leistung ist, dass das versicherte Fahrrad durch ein Fahrradschloss gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
Ist mein Fahrrad auch bei Diebstahl aus dem Auto oder vom Fahrradträger versichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht, wenn das Rad aus einem verschlossenen und abgeschlossenen, fest umschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers gestohlen wird, oder von einem mit dem Kraftfahrzeug fest verbundenen, abgeschlossenen Fahrradträger. Am Fahrradträger muss eine Diebstahlsicherung vorhanden sein; fehlt sie, muss das Rad mit einem Schloss gesichert werden. Planen, Persenninge oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
Was gilt als Raub im Sinne der Bedingungen?
Raub liegt vor bei Anwendung von Gewalt, bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben, bei Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft sowie bei räuberischer Erpressung, wenn Sachen erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Herausgabe herangeschafft werden.
Zählt ein Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Das gilt als einfacher Diebstahl bzw. Trickdiebstahl.
Bin ich bei Verlust der Widerstandskraft durch Alkohol geschützt?
Nein. Der Verlust der Widerstandskraft muss durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein. Beeinträchtigungen durch Alkohol- oder Drogenkonsum gelten nicht als unverschuldete Ursachen.