Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz bietet eine Nicht-Schlechterstellungs-Garantie, die den Versicherungsschutz bei Änderungen sichert.
1. Gegenstand und Voraussetzungen für die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie"
(1) Die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" gilt für den Fall, dass ein Schadensfall über die Barmenia-Unfallversicherung "Premium-Schutz"
a) nicht oder
b) summenmäßig im Rahmen von Deckungserweiterungen/Sublimits nicht ausreichend versichert ist, der Schadensfall im Deckungsumfang Ihres unmittelbaren Vorversicherungsvertrages für dasselbe Risiko bei einer anderen Versicherungsgesellschaft jedoch gedeckt oder mit einer höheren Entschädigungsgrenze oder einer geringeren Selbstbeteiligung versichert war.
Nicht erfasst von der Nicht-Schlechterstellungs-Garantie wird ein Schadenfall, der im Rahmen des Vorvertrages nicht durch ein eigenes Leistungsversprechen, sonder nur aufgrund einer gleichartigen Garantie des unmittelbaren Vorversicherers abgesichert gewesen wäre.
(2) Für eine Leistung der Barmenia im Rahmen der "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" müssen die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sein:
Der unmittelbare Vorversicherungsvertrag
a) wurde nicht vom Vorversicherer, sondern von Ihnen gekündigt und
b) muss mindestens für ein vvolles Versicherungsjahr bestanden haben;
c) Der Zeitraum zwischen der Beendigung des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages und dem Beginn der Barmenia-Unfallversicherung "Premium-Schutz" darf nicht mehr als drei Monate betragen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die "NichtSchlechterstellungs-Garantie" erfüllt, werden wir uns nicht auf Leistungsausschlüsse bzw. Leistungseinschränkungen in den Versicherungsbedingungen für die Barmenia Unfallversicherung "Premium-Schutz" berufen, sondern den Schadensfall nach den Bestimmungen des
Vorversicherungsvertrages im Umfang von Punkt 2. und 3. regulieren.
2. Der Leistungsfall
Leistungsumfang
Für die Feststellung des Leistungsumfanges sind die Vertragsgrundlagen/Versicherungsbedingungen der Vorversicherung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Unfallversicherung "PremiumSchutz" galten. Danach beantragte bzw. vorgenommene Änderungen der Vorversicherung werden nicht berücksichtigt.
(1) Tritt ein Schadensfall ein, für den wir nach den geltenden Versicherungsbedingungen nicht zur Leistung verpflichtet sind, so erhalten Sie dann eine Leistung, wenn für den Schadensfall über die Versicherungsbedingungen des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages Versicherungsschutz bestanden hätte.
(2) Gilt nach den Versicherungsbedingungen des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages für einen Schadensfall
a) eine höhere Entschädigungsgrenze als nach den geltenden Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Unfallversicherung "Premium Schutz" (als Leistungsgrenze innerhalb der für den Vertrag vereinbarten Versicherungssumme), so wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze des Vorversicherungsvertrages zu Grunde gelegt;
b) für einzelne Leistungseinschlüsse eine geringere Selbstbeteiligung als nach den geltenden
Versicherungsbedingungen für die Barmenia Unfallversicherung "Premium-Schutz", so wird bei der Entschädigungsberechnung die geringere Selbstbeteiligung des Vorversicherungsvertrages berücksichtigt.
(3) Höchstersatzleistung
Unsere Leistungen, die unter diese Leistungsgarantie fallen, sind – im Rahmen der für die Barmenia Unfallversicherung "Premium-Schutz" vereinbarten Versicherungssummen (unter Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung) – für alle Schadensfälle, die während der gesamten Vertragslaufzeit eintreten, insgesamt auf einen Betrag von 250.000 EUR begrenzt.
Wir leisten nicht für die Differenz zwischen der für den Vorversicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme und der für die Barmenia Unfallversicherung "Premium-Schutz" vereinbarten
Versicherungssumme, wenn die Differenz von Ihnen willentlich verursacht wurde.
3. Einschränkungen der "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie"
(1) Leistungen die nur gegen Beitragszuschlag versichert werden können
a) Für Leistungen des Vorversicherungsvertrages, die bei uns nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die "Nicht-SchlechterstellungsGarantie" nur dann, wenn diese Leistungen in die Barmenia Unfallversicherung "Premium-Schutz" eingeschlossen wurden.
b) Für Leistungen des Vorversicherungsvertrages, die Sie beim Vorversicherer gegen einen Beitragszuschlag eingeschlossen haben und die bei uns nicht versicherbar sind, gilt die Nicht-Schlechterstellungs-Garantie nicht.
Beispiel:
Dread-Desease-Baustein (schwere Erkrankungen)
(2) Nicht unter die Leistungsgarantie fallen dieim Vorversicherungsvertrag
- vereinbarte Gliedertaxe,
- eine gegebenenfalls vereinbarte progressive Invaliditätsstaffel und
- eine gleichartige Garantie des Vorversicherers.
Das heißt, Berechnungsgrundlage für die Leistung der Barmenia ist die mit der Barmenia Unfallversicherung "Premium Schutz" vereinbarte Gliedertaxe und gegebenenfalls progressive Invaliditätsstaffel.
(3) Assistanceleistungen, sonstige versicherungsfremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer extern zugekaufte Versicherungs- und Dienstleistungen fallen ebenfalls nicht unter die "Nicht- Schlechterstellungs-Garantie".
4. Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung nicht erbringen.
Im Versicherungsfall müssen Sie daher
- zusätzlich zu den Obliegenheiten der BarmeniaUnfallversicherung "Premium-Schutz" – insbesondere diese Pflichten erfüllen:
(1) Ihre Pflichten im Versicherungsfall
Aufklärungs- und Nachweispflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unsererLeistungspflicht erforderlich ist.
Sie müssen dabei insbesondere
- unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie in Textform
antworten. - uns über den Vorversicherungsvertrag
- den Versicherungsschein und
- die allgemeinen und speziellen Versicherungsbedingungen einreichen;
- unsangeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
(2) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Bei vorsätzlicher Verletzung einer nach Eintritt eines Schadensfalles zu erfüllenden Obliegenheit brauchen wir aus dieser Nicht-Schlechterstellungs-Garantie nicht zu leisten.
Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsereLeistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
a) wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
b) wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war,
c) wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die vorgenannten Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung hinzuweisen.
Der Versicherungsschutz entfällt trotz nachgewiesener fehlender Ursächlichkeit gemäß b), wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.