Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz klärt, was nicht versichert ist, um Versicherte über mögliche Ausschlüsse im Versicherungsschutz zu informieren.
1. Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
(1) Unfälle der versicherten Person durch alkohol- und drogenbedingte Bewusstseinsstörungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle der versicherten Person, die durch Bewusstseinsstörungen
a) beim Lenken von Kraftfahrzeugen, wenn der Blutalkoholgehalt über 1,3 Promille liegt; oder
b) durch den Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beinträchtigen eintreten.
Beispiele:
Die versicherte Person
- kommt unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholgehalt von mehr als 1,3 Promille) mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- balanciert auf Grund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
(2) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Ausnahmen
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht:
Mitversichert sind jedoch Unfälle bei inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, wenn die versicherte Person an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat oder wenn sie zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf der Seite der Unruhestifter.
Versicherungsschutz bieten wir jedoch für Minderjährige sowie entmündigte Erwachsene,
a) wenn die Straftat im Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein besteht oder ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges vorliegt (§ 248 b Strafgesetzbuch). Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde;
b) wenn der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde.
(3) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahmen
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht:
- Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder
Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Frist verlängert sich, sofern und solange es der versicherten Person unmöglich ist, das
Gebiet des betreffenden Staates zu verlassen. - Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Vorstehende Ausnahmen gelten nicht
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
(4) Unfälle der versicherten Person
-
als Führer eines Luftfahrzeuges oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht
dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger -
als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges,
Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter– bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuüben sind.
Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung.
Ausnahmen:
Es besteht Versicherungsschutz als Flugschüler, weil dafür (noch) keine Lizenz erforderlich ist sowie als Passagier in Luftfahrzeugen einschließlich Luftsportgeräten, wie z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen. Ebenso bieten wir Versicherungsschutz beim Kitesurfen.
(5) Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeuges.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Ausnahmen:
Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle
a) bei der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, bei denen es hauptsächlich auf die Erzielung einer
Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt (z. B. Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten, Ballonverfolgungsfahrten sowie Sicherheitstrainings),
b) infolge von einem gelegentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor- oder CrosskartAnlage, wobei es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist.
(6) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind
2. Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
(1) Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht:
- Ein Unfallereignis hat diese Gesundheitsschäden verursacht, und
- für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
(2) Gesundheitsschäden durch Strahlen.
Ausnahmen
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht:
a) Röntgenstrahlen,
b) Laserstrahlen,
c) Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle),
d) künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie
e) energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt,
soweit sie nicht als Folge des regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten.
(3) Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.
Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahmen
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht:
- Das Schneiden/Feilen/Abschmirgeln von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut,
- die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst und
- für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
Beispiel:
Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln.
Ein Behandlungsfehler oder eine Infektion durch die Behandlung führt dabei zu weiteren Schädigungen.
(4) Infektionen, die nicht unter "Infektionen und Insektenstiche" ausdrücklich mitversichert sind.
(5) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Beispiele:
- Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall
- Angstzustände des Opfers einer Straftat
Ausnahme
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht:
Wir leisten jedoch für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wenn und soweit diese Störungen auf eine
- durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder
- durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.