Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz bietet Informationen zu Krankheiten und Gebrechen sowie deren Einfluss auf den Versicherungsschutz.
1. Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
2. Mitwirkung
(1) Keine Anrechnung
Sollten sich Krankheiten oder Gebrechen bei den Folgen eines Unfalles ausgewirkt haben, werden wir
die Leistung auf Grund dieser Mitwirkung nicht kürzen, sofern
- Sie als Verunfallter oder die vom Unfall betroffene versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles maximal 67 Jahre alt ist und
- keine Einstufung in Pflegegrad 3 oder höher im Sinne der sozialen Pflegepflichtversicherung vorliegt.
(2) Anrechnung ab einem Mitwirkungsanteil von 70 %
1) Ist die verunfallte Person älter als 67 Jahre oder liegt eine Einstufung in Pflegegrad 3 oder höher
im Sinne der sozialen Pflegepflichtversicherung vor, so endet der Verzicht auf die Anrechung der Mitwirkung.
2) Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen.
Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiele:
Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkerkrankungen; Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der
Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzungen
3) Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung
oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades um den Prozentsatz des Mitwirkungsanteils.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen
Leistungsarten die Leistung selbst um den Prozentsatz des Mitwirkungsanteils.
Beispiel:
Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 70 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 3 %.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 70 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Ausnahme:
Diese Regelungen werden nicht angewendet in den Fällen
- von nicht oder falsch verabreichten Medikamenten infolge Entführung/Geiselnahme
- der Hilfeleistungen/Familienhilfe
- Diagnosegeld bei Krebs