Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz beinhaltet Diagnosegeld bei Krebs, um finanzielle Unterstützung in schwierigen Zeiten zu gewährleisten.
Versichert sind, während der Vertragslaufzeit, diagnostizierte Krebserkrankungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Erkrankungen, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurden oder deren klinisch relevante Symptome erstmalig vor Vertragsabschluss aufgetreten sind.
Die Erkrankung muss von Ihnen durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.
1. Feststellung einer Krebserkrankung
(1) Voraussetzung für die Leistung
Als Leistungsfall gilt der Eintritt einer Krebserkrankung (bösartige, maligne Tumoren) mit Stadium/Grad 3 oder 4, bzw. Blutkrebs mit Schweregrad II.
Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt.
Ausgeschlossen sind:
- alle Carcinoma-in-situ (TIS),
- Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3,
- sowie alle Hautkrebserkrankungen der Stadien I und II.
2. Bewertungsmaßstab
(1) Krebs – ohne Lymphknotenkrebs und Blutkrebs
Als Krebserkrankungen gelten solche Erkrankungen, die entsprechend der Definition der "TNM classification of malignant tumours, sixth edition" der International Union Against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I-IV) sind.
Diese Stadieneinteilung folgt dem Schweregrad einer Krebserkrankung.
Tumoren des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt. Diese Tumoren werden entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls jeweils gültigen Fassung WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) nicht in Stadien, sondern in "Grade" (Schweregrade 1 bis 4) eingeteilt.
(2) Lymphknotenkrebs
Unter diesen Begriff fallen alle Tumorformen des Lymphsystems einschließlich Lymphome und
Morbus Hodgkin.
Die Krebserkrankungen der Lymphknoten werden je nach Ausprägung in 4 Stadien eingeteilt.
Stadium 1: Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells,
Stadium 2: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder unterhalb des Zwerchfells,
Stadium 3: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells, Stadium 4: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber, Knochenmark).
(3) Blutkrebs
Als Blutkrebs im Sinne dieser Bedingungen gelten alle Tumorformen des Blutes und der blutbildenden Organe einschließlich Leukämie.
Die Blutkrebserkrankungen werden je nach Ausprägung in 2 Grade eingeteilt.
Schweregrad I:
Blutkrebserkrankung ohne Stammzell- und/oder Knochenmarktransplantation.
Schweregrad II:
Blutkrebserkrankung mit Stammzell- und/oder Knochenmarktransplantation.
2. Fälligkeit und Höhe des Diagnosegeldes
(1) Fälligkeit der Leistung
Das Diagnosegeld zahlen wir innerhalb eines Monats nachdem uns alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform vorgelegt wurden, sofern die vorgenannten Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllt sind.
(2) Höhe der Leistung
Diagnosegeld
Das Diagnosegeld orientiert sich an der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. Diese können
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Das Diagnosegeld ist im ersten Jahr begrenzt. Die Gesamtleistung beträgt:
- in den ersten sechs Monaten 10 % der vereinbarten Versicherungssumme,
- ab dem 6. Monat bis zum Ende des 12. Monats 50 % der vereinbarten Summe,
- ab dem 2. Jahr die volle vereinbarte Summe.
Bei der Berechnung der vorgenannten Zeitabschnitte wird der im Vertrag vereinbarte Beginn des Versicherungsschutzes für diese Sofortleistung zu Grunde gelegt.
Werden gleichzeitig mehrere Krebserkrankungen festgestellt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Leistung; diese kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.
Die Gesamtleistung der "Einmaligen Sofortleistung bei Krebs" ist auf die vereinbarte Versicherungssumme, jedoch max. auf einen Betrag von 25.000 EUR je betroffene Person begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn mehrere BarmeniaUnfallversicherungen mit dieser Leistung abgeschlossen wurden.
3. Ausschluss der Dynamik
Die Versicherungssumme nimmt für die Leistung "Einmalige Sofortleistung bei Krebs" nicht an einer
für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag teil.
4. Zusatzleistung
Kosten für kosmetische Operationen
a) Voraussetzung für die Leistung:
Es besteht ein versicherter Leistungsfall nach Punkt 1.
Die versicherte Person hat sich im Anschluss an die Operation/Heilbehandlung einer kosmetischen Operation unterzogen, um die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes zu beheben.
b) Die kosmetische Operation erfolgt
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und– bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach der Diagnosestellung, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Voraussetzung ist zudem, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer
Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.
c) Wir ersetzen die Kosten, für die durch den Krebs bedingten Verlust oder Teilverlust von natürlichen oder bereits mit festem Zahnersatz oder -teilersatz (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) versehenen Zähnen entstanden sind.
Ausgeschlossen von dem Kostenersatz bleibt herausnehmbarer Zahnersatz, wie z. B. Vollprothesen,
Klammerprothesen, Geschiebeprothesen, Teleskopprothesen.
d) Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten für kosmetische Operationen nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten (einschließlich Material- und Laborkosten) insgesamt bis zur Höhe des von uns gezahlten Diagnosegeldes.
5. Beendigung des Versicherungsschutzes
(1) Beendigung nach Leistung
Wird eine Sofortleistung ausgezahlt, so endet der Versicherungsschutz für das Risiko einer diagnostizierten Krebserkrankung
- für die betroffene versicherte Person
- zum Ende des Monats, in dem das Diagnosegeld an den Leistungsempfänger ausgezahlt wurde
automatisch – ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Dies gilt auch für weitere Barmenia Unfallversicherungen – unabhängig davon, ob die Leistung dort in Anspruch genommen wurde oder nicht.
Ein erneuter Einschluss dieser Leistungserweiterung für die entsprechende versicherte Person ist in diesem Fall nicht möglich.
(2) Beendigung bei Erreichen der Altersgrenze
Die Absicherung diagnostizierter Krebserkrankungen it der Leistung "einmalige Sofortleistung bei Krebs" entfällt - ohne dass es einer Kündigung bedarf – spätestens zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 68. Lebensjahr vollendet.