Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz bietet Leistungen bei Infektionen und Insektenstichen, um Versicherten einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.
1. Mitversichert sind Insektenstiche, die nachfolgend abschließend aufgeführten Infektionen und andere Haut- oder Schleimhautverletzungen einschließlich allergischer Reaktionen.
Wird auf Grund einer solchen allergischen Reaktion eine stationäre Desensibilisierungsmaßnahme durchgeführt, gilt diese als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt.
2. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für:
a) folgende Infektionskrankheiten:
Borreliose, Bruccellose, Cholera, Diphterie, Dreitagefieber, Echinokokkose (Fuchsbandwurm), Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, FSME (Frühsommer Meningo-Enzephalitis), Gelbfieber, Gürtelrose, Hirnhautentzündung (Meningitis), Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Mumps, Paratyphus, Pest, Pocken, Röteln, Scharlach, Schlafkrankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus, Windpocken;
b) Infektionen durch Parasitenbefall und das Eindringen von Tiergelegen;
c) Tetanus (Wundstarrkrampf), Tollwut;
d) Infektionen durch Tierbisse;
e) Infektionen, auch Wundinfektionen und Blutvergiftungen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nur geringfügige Hautoder Schleimhautverletzungen sind, in den Körper gelangten.
(Definition: Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.)
f) Hat ein Unfall nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen zur Folge, besteht Versicherungsschutz nur, wenn uns das ursächliche Unfallereignis innerhalb von vier Wochen angezeigt wird.
Für a), b) und f) gilt:
Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden besteht, wenn die erstmalige Diagnose der Erkrankung
durch einen Arzt frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines erfolgt.
3. Die in diesen Versicherungsbedingungen bei den einzelnen Leistungsarten genannten Fristen beginnen in den Fällen derPunkte 1. und 2. a) bis f) nicht mit dem Unfall (z. B. mit dem Zeitpunkt des Insektenstichs), sondern erst mitder erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt.
Für Angehörige bestimmter Berufsgruppen im Heilwesen gilt folgender erweiterter Versicherungsschutz für Infektionen:
(1) Für Unfallversicherungen von
- Ärzten/innen, Zahnärzten/innen, Zahntechnikern/innen, Heilpraktikern/innen, Hebammen
und Entbindungspflegern, - Studenten/innen der Medizin und der Zahnheilkunde, Krankenpflegepersonal (Krankenschwester/Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer/in),
- Tierärzten/innen und Studenten/innen der Tierheilkunde
gilt:
a) Voraussetzungen für die Leistung:
aa) Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit
infiziert.
bb) Aus der Krankengeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung geht hervor, dass die
Krankheitserreger auf eine der nachfolgend bestimmten Arten in den Körper gelangt sind:
- durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt
sein muss, oder - durch Einspritzen infektiösser Substanzen in Auge, Mund oder Nase.
Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht.
Für versicherte Personen, die in Heilberufen tätig sind, gilt:
Versicherungsschutz besteht in diesem Zusammenhang jedoch für Tuberkulose.
b) Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall
Es besteht auch dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn die infektionsbedingte Invalidität
- innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen innerhalb von weiteren drei Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.
(2) Für Unfallversicherungen von Chemikern und Desinfektoren gilt:
a) Voraussetzungen für die Leistung:
aa) Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert.
bb) Aus der Krankengeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung geht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine der nachfolgend bestimmten Arten in den Körper gelangt sind:
- durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt
sein muss, oder - durch plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase.
cc) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schädigungen, die als Folge der berufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalien allmählich zustandekommen und Berufskrankheiten sind.
b) Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall
Es besteht auch dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn die infektionsbedingte Invalidität
- innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt
und von Ihnen innerhalb von weiteren drei Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.