Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz bietet eine Leistung bei Todesfall, um Hinterbliebenen finanzielle Unterstützung in schwierigen Zeiten zu gewährleisten.
1. Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall.
(1) Verschollenheit
Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde.
Ergibt sich im Nachhinein, dass die für tot erklärte versicherte Person doch überlebt hat, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
2. Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
(1) Unfalltod beider Elternteile
Werden durch ein Unfallereignis beide Elternteile tödlich verletzt und hinterlassen sie minderjährige
Kinder, so verdoppelt sich die für den jeweiligen Elternteil in diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme für den Todesfall.
(2) Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Wird die versicherte Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch einen Unfall tödlich
verletzt, so verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallleistung.
(3) Erhöhte Todesfallleistung bei Kopfverletzungen wenn ein Schutzhelm getragen wurde
Die vereinbarte Versicherungssumme wird um 20 % erhöht, wenn der Unfall beim
- Fahrrad-/Pedelec fahren (bei Kindern auch Roller-, Laufrad- oder Dreiradfahren),
- eScooter fahren,
- Skifahren,
- Inlineskaten, Rollschuhfahren oder Schlittschuhlaufen, Reiten
eingetreten ist und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles einen entsprechenden Schutzhelm bzw. beim Reiten eine Reitkappe getragen hat.