Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz erklärt, was versichert ist und bietet umfassende Informationen zum Versicherungsschutz für Versicherte.
1. Grundsatz
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
2. Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags
- weltweit und
- rund um die Uhr.
3. Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
4. Erweiterter Unfallbegriff
(1) Als Unfall gelten auch
- das Ertrinken sowie der Eintritt tauchtypischer Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung;
Die Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer sind im Rahmen der Bergungskosten mitversichert. - Gesundheitsschäden durch Erfrierungen;
- Gesundheitsschäden durch Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches;
- unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug;
- Gesundheitsschäden durch ein Höhenlungenödem (HAPE) oder Höhenhirnödem (HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS);
- Gesundheitsschäden durch Explosions-, Schall- oder Druckwellen;
- Gesundheitsschäden durch mechanische, chemische oder elektrische Einwirkungen.
(2) Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
(3) Ein Unfall liegt auch vor, wenn die versicherte Person unfreiwillig Gesundheitsschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Staubwolken, Säuren und Ähnliches erleidet, sofern
es sich nicht um Gesundheitsschäden handelt, die als Berufs- und Gewerbekrankheiten gelten.
(4) Mitversichert sind unfreiwillige Gesundheitsschädigungen der versicherten Person
a) als Folge von Vergiftungen durch die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftungen);
b) als Folge von Vergiftungen durch den Kontakt zu Pflanzen oder anderen Stoffen, wenn deren
Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war;
Beispiele für "Kontakt":
Hautkontakt, einatmen, schlucken
c) die auf eine konkrete Alkoholvergiftung zurückzuführen sind. Allerdings sind Gesundheitsschäden, die auf regelmäßigen, wiederholten Alkoholkonsum zurückzuführen sind (wie beispielsweise Leberzirrhose), ausgeschlossen.
(5) Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung
a) Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche erleidet,
b) Gelenke verrenkt,
Beispiel:
Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk.
c) Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisken zerrt oder zerreißt,
Beispiel:
Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm.
d) sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule erleidet mit Ausnahme von Schäden an den Bandscheiben.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
(6) Oberschenkelhals- und Armbrüche gelten – unabhängig von der Ursache – als Unfälle.
(7) Nicht oder falsch verabreichte Medikamente infolge Entführung/Geiselnahme
Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt auch dies als Unfall.
(8) Wird ein Unfall durch Erschrecken ausgelöst, so besteht Versicherungsschutz.