Mit dem Fahrradkasko-Schutz der Barmenia Hausratversicherung im Premium Schutz sind Fahrräder, Elektrofahrräder samt Akku und Fahrradanhänger auch bei Unfall-, Fall- und Sturzschäden sowie Vandalismus abgesichert. Der Beitrag zeigt, welche Sachen und Gefahren versichert sind, welche Ausschlüsse gelten, wie die Entschädigung berechnet wird und welche Obliegenheiten Sie beachten müssen.
1. Versicherte Sachen
Für Fahrräder und Fahrradanhänger und der fest mit ihnen verbundenen und ihrer Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger etc.) – einschließlich des Akkus bei versicherten Elektrofahrrädern und des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses – besteht Versicherungsschutz auch gegen die unter Punkt 3. genannten versicherten Gefahren und Schäden.
2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
- Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
- Elektrofahrräder, für die eine Versicherungspflicht besteht;
- Eigenbauten;
- Zubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den Betrieb des Fahrrades/Fahrradanhängers erforderlich sind (z. B. Kilometerzähler, Navigationssysteme etc.), und
- nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z. B. carbon-/glasfaserverstärkter Kunststoff (CFK/GFK)).
3. Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung bei:
a) Unfallschäden:
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad/den Fahrradanhänger einwirkendes Ereignis.
b) Fall- oder Sturzschäden:
Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades/Fahrradanhängers – auch ohne äußere Einwirkung.
c) Vandalismus:
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad/der Fahrradanhänger durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört wird.
4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
(1) Von der Versicherung ausgeschlossen sind die folgenden Gefahren und Schäden, die bei der Barmenia nur gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags versichert werden können.
Dies sind die „Weiteren Naturgefahren" (Elementargefahren):
- Erdbeben,
- Erdsenkung, Erdrutsch,
- Schneedruck, Lawinen,
- Vulkanausbruch,
- Überschwemmung, Rückstau.
(2) Nicht versichert sind darüber hinaus für elektrotechnische und elektronische Geräte und Anlagen die Gefahren der Elektronikversicherung:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
- Zerreißen infolge Fliehkraft;
- Überdruck oder Unterdruck;
- Wasser, Feuchtigkeit;
- Sturm, Frost oder Eisgang, oder Überschwemmung.
(3) Weitere nicht versicherte Schäden
Wir leisten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser erweiterten Fahrradversicherung keine Entschädigung für:
a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen, vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) Schäden, die bereits nach den Regelungen dieser „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Hausratversicherung „Premium-Schutz" (AVB Hausrat-Premium-Schutz)" versichert sind;
Für diese Schäden leisten wir Entschädigung aus der Hausratversicherung.
c) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
d) Schäden, die entstehen bei der Teilnahme
- an Radrennen (in diesem Zusammenhang auch Downhillrennen) sowie
- an zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene Trainings hierzu, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
e) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung, Verschleiß;
f) Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);
g) Schäden durch Witterungseinflüsse an im freien befindlichen versicherten Sachen;
h) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;
i) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
j) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades;
k) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 Versicherungsvertragsgesetz – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Anweisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Anweisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen den Schaden ersetzt.
l) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie.
5. Entschädigungsberechnung / Höchstentschädigung
(1) Wir erstatten die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit.
(2) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für die erweiterte Fahrradversicherung im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme begrenzt.
(3) Übersteigen die Reparaturkosten die für die erweiterte Fahrradversicherung vereinbarte Versicherungssumme, erstatten wir den Neuwert für ein Fahrrad/einen Fahrradanhänger gleicher Art und Güte, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
(4) Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer) enthalten.
6. Besondere Obliegenheiten
(1) Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls:
Zusätzlich zu den Obliegenheiten haben Sie den Kaufbeleg sowie sonstige geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Typbezeichnung/Modell und die Rahmennummer) der versicherten Fahrräder/Fahrradanhänger belegen, zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann.
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, können Sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen können. Andernfalls ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150 EUR begrenzt.
(2) Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Zusätzlich zu den Obliegenheiten müssen Sie:
- a) bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150 EUR übersteigen, uns vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen.
- b) Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad/Fahrradanhänger unverzüglich dem Beförderungsunternehmen melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen Sie uns vorlegen.
(3) Folgen einer Obliegenheitsverletzung:
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten Rechtsfolgen.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrradkasko-Schutz sichert Ihr Fahrrad, E-Bike (inkl. Akku) und Fahrradanhänger nicht nur bei Diebstahl, sondern auch bei Unfällen, Stürzen oder Vandalismus ab. Bestimmte Räder wie Eigenbauten oder Zubehör, das nicht zum Betrieb nötig ist, sind ausgenommen. Elementargefahren und typische Elektronikrisiken sind nur gegen Zusatzbeitrag oder gar nicht abgedeckt. Erstattet werden in der Regel die nachgewiesenen Reparaturkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Damit im Schadenfall alles reibungslos läuft, sollten Sie Kaufbeleg und Angaben zum Rad aufbewahren. Diese Erläuterung dient nur zur Orientierung; verbindlich sind allein die Tarifbedingungen.
Häufige Fragen
Sind Elektrofahrräder und der Akku mitversichert?
Ja, versichert sind Fahrräder und Fahrradanhänger einschließlich des Akkus bei versicherten Elektrofahrrädern. Nicht versichert sind jedoch Elektrofahrräder, für die eine Versicherungspflicht besteht.
Welche Schäden sind durch den Fahrradkasko-Schutz abgedeckt?
Entschädigung wird geleistet bei Unfallschäden, bei Fall- oder Sturzschäden (auch ohne äußere Einwirkung) sowie bei Vandalismus durch vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung durch einen unbefugten Dritten.
Wie hoch ist die Entschädigung bei einem Schaden?
Erstattet werden die notwendigen Reparaturkosten für Ersatzteile und Arbeitslohn, begrenzt je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme. Übersteigen die Reparaturkosten diese Summe, wird der Neuwert eines gleichartigen Fahrrades erstattet, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Muss ich vor einer Reparatur etwas beachten?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150 EUR übersteigen, müssen Sie vor der Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen. Zudem sind die tatsächlich angefallenen Kosten durch eine Reparaturkostenrechnung mit Angaben zum Fahrrad (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer) nachzuweisen.
Was passiert, wenn ich den Kaufbeleg nicht aufbewahrt habe?
Können Sie die Merkmale des Fahrrades nicht anderweitig nachweisen, ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150 EUR begrenzt. Daher sollten Kaufbeleg und Unterlagen zu Hersteller, Modell und Rahmennummer aufbewahrt werden.