Nach einem Schaden können Sie in der Barmenia Hausratversicherung im Premium Schutz verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Hier erfahren Sie, wie beide Parteien Sachverständige und einen Obmann benennen, welche Feststellungen getroffen werden, wie die Entscheidung verbindlich wird und wer die Kosten trägt.
1. Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können wir mit Ihnen auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Gemeinsam können wir vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
3. Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(1) Benennung der Sachverständigen
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben.
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen.
(2) Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Ihre Mitbewerber,
- Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
(3) Benennung des Obmanns
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Punkt (2) gilt auch für seine Benennung.
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
(4) Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten. Wenn die Voraussetzungen für die „Volle Leistungsgarantie bis zur Versicherungssumme (Unterversicherungsverzicht)“ nicht erfüllt sind, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
(5) Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(6) Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
(7) Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie und die Versicherung sich über die Höhe eines Schadens nicht einig sind, kann die Schadenhöhe durch neutrale Fachleute festgestellt werden. Beide Seiten benennen jeweils einen eigenen Sachverständigen. Diese beiden bestimmen zusätzlich einen dritten Fachmann, den Obmann, der bei Uneinigkeit entscheidet. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist grundsätzlich für beide Seiten bindend. Ihre sonstigen Pflichten aus dem Vertrag bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren verlangen?
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Verfahren kann auch gemeinsam mit der Versicherung vereinbart werden.
Wie werden die Sachverständigen benannt?
Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen. Nach Aufforderung muss der zweite Sachverständige innerhalb von zwei Wochen nach Zugang benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Welche Rolle hat der Obmann?
Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die streitig gebliebenen Punkte, wobei die Feststellungen der Sachverständigen die Grenzen seines Entscheidungsspielraums bilden.
Sind die Feststellungen verbindlich?
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. In diesem Fall trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.