Bei einem Wohnungswechsel in der Barmenia Hausratversicherung geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, während beide Wohnungen zeitweise abgesichert bleiben. Was für Umzug, Doppelwohnsitz, Auslandsumzug, die Anzeigepflicht, den neuen Beitrag samt Kündigungsrecht sowie für die Trennung von Ehegatten gilt, erfahren Sie hier.
1. Umzug in eine neue Wohnung
Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
2. Mehrere Wohnungen
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 6 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
4. Anzeige der neuen Wohnung
- Einen Wohnungswechsel müssen Sie uns spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, müssen Sie uns mitteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu einer Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
- Wenn sich der Beitrag auf Grund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform tun. Dafür haben Sie einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang Ihrer Kündigung bei uns. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam.
- Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
- Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
- Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer dieser Hausratversicherung sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, gelten als Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer dieser Hausratversicherung sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 1 - 9.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Punkt 6. gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Ziehen Sie um, nimmt Ihr Hausratschutz die neue Wohnung mit. In der Übergangszeit sind beide Wohnungen abgesichert, damit während des Umzugs keine Lücke entsteht. Wichtig ist, dass Sie den Wohnungswechsel rechtzeitig melden und die neue Wohnfläche angeben. Bei besonderen Konstellationen wie Doppelwohnsitz, Auslandsumzug oder einer Trennung gelten eigene Regeln. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Sind während des Umzugs beide Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. In der bisherigen Wohnung erlischt der Schutz spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
Wann und wie muss ich den Wohnungswechsel anzeigen?
Spätestens bei Umzugsbeginn, mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Was gilt bei einem Doppelwohnsitz?
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 6 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Geht der Schutz auch bei einem Umzug ins Ausland über?
Nein. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. In der bisherigen Wohnung erlischt er spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
Kann ich kündigen, wenn sich der Beitrag durch den Umzug erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch veränderte Beitragssätze oder wird die Selbstbeteiligung erhöht, können Sie den Vertrag in Textform kündigen. Sie haben dafür einen Monat nach Zugang der Mitteilung Zeit; die Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei uns wirksam.