Wer einen Heizöltank besitzt, ist mit der Barmenia Privathaftpflicht im Premium Schutz gegen das Gewässerschadenrisiko abgesichert: Mitversichert sind Tanks am selbst bewohnten Haus, wobei unterirdische Tanks eine regelmäßige Prüfung erfordern. Erfahren Sie, welche Schäden, Summen und Rettungskosten abgedeckt sind.
Für das von Ihnen selbst bewohnte bzw. mitbewohnte, mitversicherte Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhaus (wo Sie mit Ihrem Erstwohnsitz behördlich gemeldet sind) ist das Gewässerschadenrisiko für einen Heizöltank mitversichert. Batterietanks gelten als ein Tank.
Voraussetzung bei unterirdischen Heizöltanks:
- Der Inhaber lässt alle fünf Jahre eine Prüfung der Tankanlage von TÜV/DEKRA oder einem zugelassenen Fachbetrieb durchführen.
- Die dabei festgestellten Mängel werden unverzüglich beseitigt.
- Dies kann in einem eventuellen Schadensfall nachgewiesen werden.
1. Gegenstand der Versicherung
a) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks zur Lagerung von Heizöl und aus der Verwendung dieses Heizöls; für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
b) Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben, für den Fall, dass diese Personen aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2. Versicherungssumme
Versicherungsschutz für Gewässerschäden aus dem Anlagenrisiko besteht im Umfang der für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten pauschalen Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
3. Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
4. Eingeschlossene Schäden
Mitversichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
5. Erläuterungen:
a) Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
b) Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
c) Rettungskosten der Bedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch soweit es Ihre eigenen Grundstücks- und Gebäudeteile sind –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand.
Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie an Ihrem selbst bewohnten Haus einen Heizöltank betreiben, springt die Privathaftpflicht ein, falls durch das Heizöl ein Gewässer- oder Grundwasserschaden entsteht und Sie dafür haften müssen. Auch Personen, die für die Betreuung des Grundstücks angestellt sind, sind in diesem Rahmen mitgeschützt. Bei unterirdischen Tanks ist wichtig, die vorgeschriebene regelmäßige Prüfung durchführen zu lassen und nachweisen zu können. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Tarifbedingungen.
Häufige Fragen
Ist mein Heizöltank in der Privathaftpflicht mitversichert?
Ja, das Gewässerschadenrisiko für einen Heizöltank ist für das von Ihnen selbst bewohnte bzw. mitbewohnte Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhaus, in dem Sie mit Erstwohnsitz behördlich gemeldet sind, mitversichert. Batterietanks gelten dabei als ein Tank.
Welche Voraussetzungen gelten für unterirdische Heizöltanks?
Der Inhaber muss alle fünf Jahre eine Prüfung der Tankanlage durch TÜV/DEKRA oder einen zugelassenen Fachbetrieb durchführen lassen, festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen und dies im Schadensfall nachweisen können.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Gewässerschäden?
Der Schutz besteht im Umfang der für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten pauschalen Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme.
Sind Schäden am Heizöltank selbst versichert?
Nein, Schäden an der Anlage selbst bleiben nicht versichert. Mitversichert sind jedoch Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretene gewässerschädliche Stoffe verursacht werden.
Werden Rettungskosten erstattet?
Ja, Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Dabei ist unerheblich, aus welchem Rechtsgrund Sie zur Zahlung verpflichtet sind. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.