Mit dem Premium Schutz der Barmenia Versicherung ist in der Privaten Haftpflichtversicherung Ihre gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden abgesichert – etwa durch den Heizöltank Ihres bewohnten Hauses, Kleingebinde bis 1.000 l/kg oder Flächengeothermie-Anlagen. Auch Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten sind erfasst.
1. Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen resultieren, deren Betreiber Sie sind, besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
- a) für den Heizöltank, mit dem das von Ihnen selbst bewohnte bzw. mitbewohnte, mitversicherte Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhaus versorgt wird;
- b) für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt;
- c) für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) und Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden.
Wenn mit den Anlagen die vorgenannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
2. Rettungskosten
Wir übernehmen:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf unsere Anordnung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Es gilt nicht als Anordnung durch uns, wenn wir Ihre Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens lediglich billigen.
3. Ausschlüsse
- a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wer versehentlich das Wasser oder Grundwasser verunreinigt, kann dafür haftbar gemacht werden. Dieser Baustein deckt solche Gewässerschäden ab – zum Beispiel, wenn aus dem eigenen Heizöltank, aus kleineren Behältern oder aus einer Erdwärmeanlage schädliche Stoffe austreten. Zusätzlich werden sinnvolle Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sowie außergerichtliche Gutachterkosten getragen. Für Vorsatz, Kriegsereignisse oder höhere Gewalt besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Was gilt als Gewässerschaden?
Eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers – sowohl bei unmittelbaren als auch mittelbaren Folgen. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Ist mein Heizöltank mitversichert?
Ja, versichert ist der Heizöltank, mit dem das von Ihnen selbst bewohnte bzw. mitbewohnte, mitversicherte Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhaus versorgt wird.
Bis zu welcher Menge sind Kleingebinde abgedeckt?
Versichert sind Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Bei Überschreitung entfällt dieser Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens – auch erfolglose – sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen. Auf Anordnung aufgewendete Kosten werden auch über die Versicherungssumme für Sachschäden hinaus getragen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem Abweichen von Gewässerschutzvorschriften sowie bei Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Verfügungen oder höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.