Die Barmenia Privathaftpflicht bietet im Premium Schutz eine Nicht-Schlechterstellungsgarantie, die sicherstellt, dass Versicherte stets den bestmöglichen Schutz erhalten.
1. Gegenstand und Voraussetzungen für die Nicht-Schlechterstellungsgarantie
a) Gegenstand der Nicht-Schlechterstellungsgarantie
Die Nicht-Schlechterstellungs-Garantie gilt für den Fall, dass ein Schadensfall über die Barmenia-Privathaftpflichtversicherung "PremiumSchutz"
aa) nicht oder
bb) summenmäßig im Rahmen von Deckungserweiterungen/Sublimits nicht ausreichend versichert ist – der Schadensfall im Deckungsumfang Ihres unmittelbaren Vorversicherungsvertrages für dasselbe Risiko bei einer anderen Versicherungsgesellschaft jedoch gedeckt oder mit einer höheren Entschädigungsgrenze oder einer geringeren Selbstbeteiligung versichert war.
b) Voraussetzungen für die Nicht-Schlechterstellungs-Garantie
Für unsere Leistung im Rahmen der "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" müssen die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sein:
Der unmittelbare Vorversicherungsvertrag
aa) wurde nicht vom Vorversicherer, sondern von Ihnen gekündigt und
bb) muss mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden haben;
cc) Der Zeitraum zwischen der Beendigung des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages und dem Beginn der Barmenia-Privathaftpflichtversicherung "Premium-Schutz" darf nicht mehr als drei Monate betragen.
Sind die Voraussetzungen für die Nicht-Schlechterstellungs-Garantie erfüllt, werden wir uns nicht auf Leistungsausschlüsse bzw. Leistungseinschränkungen in den Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Privathaftpflichtversicherung "Premium-Schutz" berufen, sondern den Schadensfall nach den Bestimmungen des Vorversicherungsvertrages regulieren.
2. Der Leistungsfall
a) Leistungsumfang
Für die Feststellung des Leistungsumfanges sind die Vertragsgrundlagen/Versicherungsbedingungen der Vorversicherung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Privathaftpflichtversicherung "Premium-Schutz" galten. Danach beantragte bzw. vorgenommene Änderungen der Vorversicherung werden nicht berücksichtigt.
b) Tritt ein Schadensfall ein, für den wir nach den geltenden Versicherungsbedingungen nicht zur
Leistung verpflichtet sind, so erhalten Sie dann eine Leistung, wenn für den Schadensfall über die Versicherungsbedingungen des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages Versicherungsschutz bestanden hätte.
c) Gilt nach den geltenden Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Privathaftpflichtversicherung "Premium-Schutz" für einen Schadensfall
aa) eine niedrigere Entschädigungsgrenze als bei dem unmittelbaren Vorversicherungsvertrag (als Leistungsgrenze innerhalb der für den Vertrag vereinbarten Versicherungssumme), so wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze des Vorversicherungsvertrages zu Grunde gelegt;
bb) für einzelne Leistungseinschlüsse eine höhere Selbstbeteiligung als bei dem unmittelbaren Vorversicherungsvertrag, so wird bei der Entschädigungsberechnung die niedrigere Selbstbeteiligung des Vorversicherungsvertrages berücksichtigt.
d) Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung
Unsere Höchstersatzleistung im Rahmen dieser Nicht-Schlechterstellungs-Garantie ist die für
diesen Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Ist für die Barmenia-Privathaftpflichtversicherung "Premium-Schutz" eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart, so wird diese bei der Entschädigungsberechnung berücksichtigt.
3. Einschränkungen der Nicht-Schlechterstellungs-Garantie
a) Für Leistungen des Vorversicherungsvertrages, die bei uns nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die Nicht-SchlechterstellungsGarantie nur dann, wenn diese Leistungen in die Barmenia-Privathaftpflichtversicherung "Premium-Schutz" eingeschlossen wurden.
b) Assistanceleistungen, versicherungsfremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer extern zugekaufte Versicherungs- und Dienstleistungen fallen nicht unter die Nicht-Schlechterstellungs-Garantie.
4. Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Ohne Ihre Mitwirkung kann die Barmenia ihre Leistung nicht erbringen. Im Versicherungsfall müssen
Sie daher – zusätzlich zu den Obliegenheiten der Barmenia-Privathaftpflichtversicherung "PremiumSchutz" – insbesondere diese Pflichten erfüllen:
a) Ihre Pflichten im Versicherungsfall / Aufklärungs- und Nachweispflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
Sie müssen dabei insbesondere – unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Wir können verlangen, dass Sie in Textform antworten.
- uns über den Vorversicherungsvertrag
- den Versicherungsschein und
- die allgemeinen und speziellen Versicherungsbedingungen einreichen;
- uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
b) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Bei vorsätzlicher Verletzung einer nach Eintritt eines Schadensfalles zu erfüllenden Obliegenheit brauchen wir nicht zu leisten.
Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
aa) wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
bb) wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war,
cc) wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die vorgenannten Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung hinzuweisen.
Der Versicherungsschutz entfällt trotz nachgewiesener fehlender Ursächlichkeit, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.