Mit der Barmenia Privathaftpflicht im Premium Schutz sind Sie gegen den Vermögensschaden abgesichert, wenn es beim Fahren eines geliehenen Fahrzeugs zu einem Schaden und dadurch zur Rückstufung in eine geringere Schadenfreiheitsklasse der Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung kommt. Erfahren Sie, welche Fahrzeuge gelten und wie hoch die Ersatzleistung ausfällt.
Es gilt der Schadenfreiheitsrabatt.
1. Versichert:
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines fremden geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeuges.
Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den hieraus entstehenden Vermögensschaden wegen einer Rückstufung in eine geringere Schadenfreiheitsklasse (= Verringerung des Schadenfreiheitsrabattes) der Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Vollkaskoversicherung des Fahrzeuges.
2. Kein Versicherungsschutz:
Kein Versicherungsschutz besteht für eine Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufung wegen Schäden mit einem Fahrzeug, das Ihnen oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurde.
3. Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder/-roller,
- Campingkraftfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
4. Höchstersatzleistung:
Unsere Höchstersatzleistung ist im Rahmen der Versicherungssumme auf den Mehrbeitrag begrenzt, der sich auf Grund der Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufung in den ersten fünf Jahren ergibt.
Maßgeblich sind die für das Fahrzeug geltenden Versicherungsbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherung. Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht-/Vollkaskoversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie ein geliehenes oder Ihnen aus Gefälligkeit überlassenes Fahrzeug fahren und dabei einen Schaden verursachen, kann der Halter in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden und dadurch künftig einen höheren Beitrag zahlen. Diese Absicherung übernimmt den daraus entstehenden Vermögensschaden. Sie greift jedoch nicht für Fahrzeuge, die Ihnen dauerhaft oder regelmäßig überlassen sind.
Häufige Fragen
Was ist bei einem Schaden mit einem geliehenen Fahrzeug abgesichert?
Abgesichert ist der Vermögensschaden wegen einer Rückstufung in eine geringere Schadenfreiheitsklasse der Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung des Fahrzeuges.
Gilt der Schutz auch für ein Fahrzeug, das mir dauerhaft überlassen ist?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für eine Rückstufung wegen Schäden mit einem Fahrzeug, das Ihnen oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurde.
Welche Fahrzeuge gelten als Kraftfahrzeuge?
Dazu zählen Personenkraftwagen, Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder/-roller sowie Campingkraftfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht – soweit sie zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung?
Die Höchstersatzleistung ist im Rahmen der Versicherungssumme auf den Mehrbeitrag begrenzt, der sich aufgrund der Rückstufung in den ersten fünf Jahren ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht-/Vollkaskoversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird nicht ersetzt.
Wird die Leistung auf andere Versicherungssummen angerechnet?
Ja. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.