Die Barmenia Privathaftpflicht sichert im Premium Schutz die gesetzliche Haftpflicht beim Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Anhänger ab – etwa Aufsitzrasenmäher, Golfwagen oder motorgetriebene Rollstühle. Erfahren Sie, welche Fahrzeuge versichert sind und welche Pflichten für berechtigte Fahrer und Fahrerlaubnis gelten.
1. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
- nur auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen);
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte);
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
2. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht kann auch dann greifen, wenn Sie mit bestimmten Fahrzeugen einen Schaden verursachen, die keine eigene Kfz-Versicherung benötigen – zum Beispiel mit einem Aufsitzrasenmäher, einem Golfwagen oder einem nicht zulassungspflichtigen Anhänger. Wichtig ist dabei, dass nur berechtigte Personen die Fahrzeuge nutzen und auf öffentlichen Wegen die passende Fahrerlaubnis vorhanden ist. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann sich das auf den Versicherungsschutz auswirken.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die Privathaftpflicht mitversichert?
Versichert sind nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, etwa nur auf nicht-öffentlichen Wegen verkehrende Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h (z. B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen), Stapler bis 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger.
Wer darf diese Fahrzeuge gebrauchen?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Brauche ich für öffentliche Wege eine Fahrerlaubnis?
Ja. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf der Fahrer das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis benutzt werden.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.