Die Barmenia Privathaftpflicht sichert im Premium Schutz Schäden im Zusammenhang mit stationären Photovoltaikanlagen ab, die Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers einspeisen. Versichert sind unter anderem Ihre Eigenschaft als Grundstückseigentümer, Bauherrentätigkeiten an eigenen Anlagen sowie Umwelt- und Gebäudeschäden – im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.
Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Endverbrauchern mit elektrischem Strom; Endverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)).
1. Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück.
2. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht:
- a) in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für Ihre Wohnzwecke benutzt werden;
- b) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) von Ihren eigenen Photovoltaikanlagen;
- c) wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 oder § 18 Niederspannungsanschlussverordnung;
- d) wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (auf Boden, Luft oder Wasser inklusive Gewässer) und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, sofern die Umwelteinwirkung nicht ausgeht von
- aa) einer
- Anlage im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG);
- genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG);
- genehmigungs- bzw. planfeststellungsbedürftigen Anlage nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG);
- stationären Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auf dem Grundstück, dessen Inhaber Sie sind oder waren,
- bb) einem Ihrer Grundstücke, das bereits vor Beginn des Vertrages bzw. zum Zeitpunkt seines Kaufs oder seiner Inbesitznahme durch Sie mit schädlichen Stoffen belastet war oder ist.
- aa) einer
- e) wegen Beschädigungen, die durch Rauch, Ruß, Dämpfe, Abwässer, Niederschläge oder allmähliches Eindringen von Feuchtigkeit entstehen;
- f) wegen Schäden an fremden Gebäuden und/oder Räumen, an/auf denen die Photovoltaikanlagen angebracht sind – auch falls diese von Ihnen gemietet oder gepachtet (nicht geleast) wurden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung.
3. Versicherungssummen:
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme bildet auch unsere Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Was bedeutet das konkret?
Betreiben Sie auf Ihrem Grundstück eine Photovoltaikanlage, die Strom ins öffentliche Netz einspeist, springt die Privathaftpflicht bei Schäden ein, für die Sie gesetzlich haften. Der Schutz umfasst zum Beispiel Ihre Rolle als Grundstückseigentümer, Arbeiten an der eigenen Anlage sowie bestimmte Umwelt- und Gebäudeschäden. Wer dagegen Strom direkt an Endverbraucher liefert oder Schäden durch Verschleiß verursacht, ist nicht abgedeckt. Es gilt die vereinbarte Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche Photovoltaikanlagen sind versichert?
Versichert sind Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück.
Ist die direkte Stromlieferung an Endverbraucher mitversichert?
Nein. Die direkte Versorgung von Endverbrauchern mit elektrischem Strom ist nicht versichert. Endverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 EnWG).
Sind Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß abgedeckt?
Nein. Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung sind nicht versichert.
Sind Schäden an fremden Gebäuden mitversichert, an denen die Anlage angebracht ist?
Ja. Versichert sind Schäden an fremden Gebäuden und/oder Räumen, an/auf denen die Photovoltaikanlagen angebracht sind – auch wenn diese von Ihnen gemietet oder gepachtet (nicht geleast) wurden – sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Diese bildet auch die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.