Die Barmenia Privathaftpflicht sichert im Premium Schutz Tagesmütter und Tagesväter gegen Risiken aus der Kinderbetreuung ab: versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Betreuungstätigkeit einschließlich der Aufsichtspflicht über fremde Kinder – auch bei beruflicher Ausübung und mit Mitversicherung der Tageskinder während der Obhut.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht über fremde Kinder.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird.
Nicht versichert:
- ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte.
- sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche:
- der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt,
- der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen wegen Personenschäden.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter fremde Kinder betreut, ist über den Premium Schutz der Privathaftpflicht abgesichert – und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Der Schutz umfasst insbesondere die Aufsichtspflicht. Nicht abgedeckt sind Tätigkeiten für Einrichtungen wie Kindergärten sowie das Abhandenkommen von Sachen oder Geld der betreuten Kinder. Auch die betreuten Kinder selbst sind während der Obhut in bestimmtem Umfang mitversichert.
Häufige Fragen
Bin ich als beruflich tätige Tagesmutter oder Tagesvater versichert?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter beruflich ausgeübt wird.
Ist die Betreuung in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte mitversichert?
Nein. Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte.
Sind die betreuten Kinder mitversichert?
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut. Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt, sowie Ansprüche der Tageskinder gegenüber den versicherten Personen wegen Personenschäden.
Ist der Verlust von Geld oder Sachen der Kinder abgedeckt?
Nein. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Was gilt, wenn das Kind über einen anderen Vertrag versichert ist?
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.