Die Barmenia Privathaftpflicht sichert Versicherte im Premium Schutz finanziell ab, wenn sie wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Erfahren Sie, wann Versicherungsschutz besteht, was ein Schadenereignis ist und für welche vertraglichen Ansprüche kein Schutz gilt.
1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
- a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
- b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht springt ein, wenn Sie während der Laufzeit der Versicherung einem Dritten einen Schaden zufügen und dieser deshalb gesetzlich Schadenersatz von Ihnen verlangt – bei Schäden an Personen, an Sachen oder bei daraus entstehenden Vermögensschäden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Ursache. Nicht abgedeckt sind reine Vertragsansprüche wie die Erfüllung oder Nacherfüllung eines Vertrags sowie Ansprüche, die über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht?
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – mit einem Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden – auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus Verträgen mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung sowie für weitere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Sind vertraglich erweiterte Haftungen abgedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.