Die Barmenia Privathaftpflicht sichert im Premium Schutz Ehe- und Lebenspartnerschaften ohne Kinder umfassend ab: Mitversichert sind neben Ihnen der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, im Haushalt beschäftigte Personen und Notfallhelfer. Auch gegenseitige Haftpflichtansprüche und ein Nachversicherungsschutz sind geregelt.
Es sind – zusätzlich zu Ihnen – folgende Personen mitversichert:
1. Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners.
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
2. Lebenspartner
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:
- Sie und Ihr mitversicherter Partner müssen jeweils unverheiratet sein.
- Ihr mitversicherter Partner muss unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sein wie Sie oder Sie benennen uns Ihren mitzuversichernden Partner und wir bestätigen Ihnen dessen Mitversicherung in Textform.
- Die Mitversicherung für Ihren Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner.
- Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner siehe Beitrag „Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach Ihrem Tod“.
3. In Ihrem Haushalt beschäftigte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
4. Notfallhelfer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die Ihnen und den mitversicherten Personen in einem Notfall freiwillige Hilfe leisten. Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit besteht.
Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß de Sozialgesetzbuch VII handelt.
5. Gegenseitige Haftpflichtansprüche
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die sich versicherte Personen untereinander zufügen,
- für Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z. B. gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden),
- bei Personenschäden auch für unmittelbare Ansprüche der versicherten Personen untereinander,
- bei sonstigen Schäden, sofern Sie oder die mitversicherten Familienangehörigen von den nach Punkt 3. und 4. mitversicherten Personen in Anspruch genommen werden.
6. Nachversicherungsschutz
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer bisher versicherten Person (z. B. weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde), so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für ein Jahr, wenn für die bisher mitversicherte Person bis zum vorgenannten Zeitpunkt bei der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG ein neuer Haftpflichtversicherungsvertrag zu Stande gekommen ist.
Was bedeutet das konkret?
In einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft ohne Kinder schützt der Premium Schutz nicht nur Sie selbst, sondern auch Ihren Partner. Je nach Konstellation kann das der Ehegatte, ein eingetragener Lebenspartner oder ein unverheirateter Partner in häuslicher Gemeinschaft sein. Ebenfalls einbezogen sind Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind oder Ihnen in einem Notfall helfen. Auch Schäden, die sich versicherte Personen untereinander zufügen, sind in bestimmten Fällen abgesichert. Fällt eine mitversicherte Person aus dem Vertrag heraus, sorgt der Nachversicherungsschutz für eine Übergangszeit.
Häufige Fragen
Wer ist neben mir mitversichert?
Mitversichert sind Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, ein mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in Ihrem Haushalt beschäftigte Personen sowie Notfallhelfer.
Welche Voraussetzungen gelten für einen unverheirateten Lebenspartner?
Sie und Ihr Partner müssen jeweils unverheiratet sein. Der Partner muss unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sein wie Sie, oder Sie benennen den Partner und erhalten die Mitversicherung in Textform bestätigt. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Was ist bei im Haushalt beschäftigten Personen und Notfallhelfern nicht versichert?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Sind Schäden zwischen versicherten Personen abgesichert?
Ja, mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die sich versicherte Personen untereinander zufügen – etwa Ansprüche, die von Dritten erhoben werden, unmittelbare Ansprüche bei Personenschäden sowie bestimmte sonstige Schäden gegenüber im Haushalt beschäftigten Personen und Notfallhelfern.
Was passiert, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung entfallen?
Entfallen die Voraussetzungen (z. B. bei rechtskräftiger Scheidung), besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber ein Jahr, sofern bis dahin bei der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG ein neuer Haftpflichtversicherungsvertrag zu Stande gekommen ist.