In der Barmenia Privathaftpflicht im Premium Schutz sind neben Ihnen zahlreiche weitere Personen mitversichert – vom Ehe- oder Lebenspartner über Kinder in Ausbildung und pflegebedürftige Angehörige bis hin zu Notfallhelfern und Haushaltsbeschäftigten. Erfahren Sie, wer unter welchen Voraussetzungen abgesichert ist.
In der Familien-Privathaftpflicht sind – zusätzlich zu Ihnen – folgende Personen mitversichert:
1. Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners.
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
2. Familienangehörige, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Ihren Familienangehörigen und von den Familienangehörigen Ihres mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sind wie Sie.
Als Familienangehörige gelten Verwandte in gerader Linie und Seitenlinie sowie Verschwägerte:
- Eltern und Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder/-eltern)
- (Halb-)Geschwister
- Neffen und Nichten
- Onkel und Tanten
- Cousinen und Cousins
Enkelkinder sind nach den gleichen Regelungen mitversichert, die für die Mitversicherung Ihrer Kinder gelten. Kinder, Eltern und Großeltern bleiben weiter versichert, wenn diese in eine Pflegeeinrichtung umziehen.
3. Ihre Kinder und Kinder Ihres Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners außerhalb der häuslichen Gemeinschaft
Für Kinder, die nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt Folgendes. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
a) Ihrer minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) und – unter den gleichen Voraussetzungen – die Kinder Ihres Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners;
b) der volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder während:
- ihrer Schul- und Berufsausbildung,
- der Ableistung des Grundwehrdienstes, eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes.
Nach Abschluss:
- der Schul- oder Berufsausbildung,
- des Grundwehrdienstes, freiwilligen Wehrdienstes, internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes
bleibt der Versicherungsschutz bestehen bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens jedoch für ein Jahr, auch wenn sie nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Kinder Ihres nicht eingetragenen Lebenspartners unter den Voraussetzungen von Punkt 4.
4. Lebenspartner und dessen Kinder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend 2. und 3.:
- Sie und Ihr mitversicherter Partner müssen jeweils unverheiratet sein.
- Ihr mitversicherter Partner muss unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sein wie Sie oder Sie benennen uns Ihren mitzuversichernden Partner und wir bestätigen Ihnen dessen Mitversicherung in Textform.
- Die Mitversicherung für Ihren Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner.
- Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß.
5. Pflegebedürftige Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt lebenden, dauernd pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegegrad 2).
6. Vorübergehend in die Familie eingegliederte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- a) der vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Aupair, Austauschschüler) während der Dauer der Eingliederung (mindestens drei Übernachtungen in Ihrem Haushalt) sowie
- b) Ihrer minderjährigen Übernachtungsgäste während deren Aufenthaltsdauer in Ihrem Haushalt, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
7. In Ihrem Haushalt beschäftigte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
8. Notfallhelfer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die Ihnen und den mitversicherten Personen in einem Notfall freiwillige Hilfe leisten. Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit besteht.
Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
9. Gegenseitige Haftpflichtansprüche
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die sich versicherte Personen untereinander zufügen:
- für Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z. B. gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden),
- bei Personenschäden auch für unmittelbare Ansprüche der versicherten Personen untereinander,
- bei sonstigen Schäden, sofern Sie oder die mitversicherten Familienangehörigen von den nach Punkt 5. bis Punkt 8. mitversicherten Personen in Anspruch genommen werden.
10. Nachversicherungsschutz
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer bisher versicherten Person (z. B. weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde), so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für ein Jahr, wenn für die bisher mitversicherte Person bis zum vorgenannten Zeitpunkt bei der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG ein neuer Haftpflichtversicherungsvertrag zu Stande gekommen ist.
Was bedeutet das konkret?
In der Familien-Privathaftpflicht sind nicht nur Sie selbst, sondern auch die Menschen in Ihrem Umfeld abgesichert – etwa Ehe- oder Lebenspartner, im Haushalt lebende Angehörige, Kinder in Ausbildung, pflegebedürftige Personen im Haushalt sowie Notfallhelfer und Haushaltsbeschäftigte. Für viele dieser Personengruppen gelten dabei bestimmte Voraussetzungen, zum Beispiel eine häusliche Gemeinschaft oder die gemeinsame behördliche Meldeanschrift. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Ist mein Ehepartner in der Familien-Privathaftpflicht mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten sowie des eingetragenen Lebenspartners, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Sind volljährige Kinder während der Ausbildung mitversichert?
Ja. Volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder sind während ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie während bestimmter Dienste (z. B. Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst) mitversichert. Nach Abschluss bleibt der Schutz bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bestehen, längstens jedoch für ein Jahr.
Ist meine Haushaltshilfe über die Privathaftpflicht abgesichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß Sozialgesetzbuch VII.
Was passiert nach einer Scheidung mit dem Versicherungsschutz?
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer bisher versicherten Person, besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für ein Jahr – vorausgesetzt, für diese Person kommt bis dahin bei der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG ein neuer Haftpflichtversicherungsvertrag zustande.
Sind pflegebedürftige Personen im Haushalt mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt lebenden, dauernd pflegebedürftigen Personen mit mindestens Pflegegrad 2.