Mit der Tierhaftpflichtversicherung der Barmenia im Premium Schutz sichern sich Tierhalter gegen Schadenersatzansprüche Dritter ab, wenn ihr Tier einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht. Hier erfahren Sie, wann Versicherungsschutz besteht und in welchen Fällen er ausgeschlossen ist.
1. Versicherungsschutz
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
2. Kein Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3. Kein Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Zusage über den Umfang Ihrer Schadenersatzpflicht aus den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Die Tierhaftpflicht springt ein, wenn Ihr Tier während der Laufzeit der Versicherung einen Schaden an Personen, Sachen oder daraus folgend am Vermögen anderer verursacht und Sie deshalb auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtvorschriften von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Nicht abgedeckt sind dagegen Ansprüche rund um die Erfüllung von Verträgen sowie Ansprüche, die vertraglich über die gesetzliche Schadenersatzpflicht hinaus vereinbart oder zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Tierhaftpflicht?
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche vertragsbezogenen Ansprüche sind ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, für Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, für den Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder das Ausbleiben des geschuldeten Erfolges, für vergebliche Aufwendungen, für Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie für andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Sind vertraglich erweiterte Haftungszusagen mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Zusage über den Umfang Ihrer Schadenersatzpflicht aus den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hinausgehen.