Die Barmenia Tierhaftpflicht im Premium Schutz sichert im Schadenfall nicht nur Sie als Tierhalter ab, sondern auch zahlreiche mitversicherte Personen – vom Ehe- oder Lebenspartner über Familienangehörige und Kinder bis zu Tierhütern, Fremdreitern und Reitbeteiligungen. Wer wann und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz genießt, wird hier klar aufgeschlüsselt.
1. Mitversicherte Personen
(1) Ehegatte/eingetragener Lebenspartner
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
(Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.)
(2) Familienangehörige, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Ihren Familienangehörigen und den Familienangehörigen Ihres mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sind wie Sie.
Als Familienangehörige gelten Verwandte in gerader Linie und Seitenlinie sowie Verschwägerte (Eltern und Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder/-eltern), (Halb-)Geschwister, Neffen und Nichten, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins).
Enkelkinder sind nach den gleichen Regelungen mitversichert, die für die Mitversicherung Ihrer Kinder gelten. Kinder, Eltern und Großeltern bleiben weiter versichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung umziehen.
(3) Ihre Kinder und Kinder Ihres Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners außerhalb der häuslichen Gemeinschaft
Für Kinder, die nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt Folgendes:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) Ihrer minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) und – unter den gleichen Voraussetzungen – die Kinder Ihres Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners;
b) der volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder während
- ihrer Schul- und Berufsausbildung,
- der Ableistung des Grundwehrdienstes, eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes.
Nach Abschluss
- der Schul- oder Berufsausbildung,
- des Grundwehrdienstes, freiwilligen Wehrdienstes, internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens jedoch für ein Jahr, auch wenn sie nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Kinder Ihres nicht eingetragenen Lebenspartners unter den Voraussetzungen von (4).
(4) Lebenspartner und dessen Kinder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend (3):
- Sie und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Ihr mitversicherter Partner muss unter der gleichen Anschrift gemeldet sein wie Sie oder Sie benennen uns Ihren mitzuversichernden Partner und wir bestätigen Ihnen dessen Mitversicherung in Textform.
- Die Mitversicherung für Ihren Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner.
- Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder (11) sinngemäß.
(5) Pflegebedürftige Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt lebenden dauernd pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegegrad 2).
(6) Vorübergehend in die Familie eingegliederte Personen und Übernachtungsgäste
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) der vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Aupair, Austauschschüler) während der Dauer der Eingliederung (mindestens drei Übernachtungen in Ihrem Haushalt) sowie
b) Ihrer minderjährigen Übernachtungsgäste während deren Aufenthaltsdauer in Ihrem Haushalt, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
(7) In Ihrem Haushalt beschäftigte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(8) Tierhüter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
(9) Fremdreiter/Gastreiter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Fremdreiters/Gastreiters, dem ein in diesem Vertrag versichertes Pferd von Ihnen, dem Pferdeeigentümer oder dem berechtigten Besitzer unentgeltlich überlassen wurde.
(10) Reitbeteiligung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind Verträge über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten (auch wenn die Beteiligung in Form von Naturalleistungen erbracht wird). Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche des Reitbeteiligten gegen Sie.
(11) Gegenseitige Haftpflichtansprüche
Für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die sich versicherte Personen untereinander zufügen, besteht nur in folgenden Fällen Versicherungsschutz:
- für Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z. B. gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden),
- bei Personenschäden für unmittelbare Ansprüche der versicherten Personen untereinander,
- bei sonstigen Schäden, sofern Sie oder die nach (1) bis (4) mitversicherten Familienangehörigen von den nach (5) bis (10) mitversicherten Personen in Anspruch genommen werden.
Ansonsten sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die sich versicherte Personen untereinander zufügen, ausgeschlossen.
(12) Nachversicherungsschutz
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer versicherten Person (z. B. weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde), so besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
2. Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
3. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse bei Ihnen oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.
4. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Die Tierhaftpflicht schützt nicht nur Sie selbst, sondern erstreckt den Versicherungsschutz auch auf viele Menschen in Ihrem Umfeld. Dazu zählen etwa Ihr Ehe- oder Lebenspartner, im Haushalt lebende Familienangehörige und unter bestimmten Bedingungen auch Kinder außerhalb der häuslichen Gemeinschaft. Ebenso einbezogen sind je nach Situation pflegebedürftige Personen, Übernachtungsgäste, Haushaltsbeschäftigte, Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligte. Für diese Personen gelten dieselben Vertragsregeln wie für Sie, und im Streitfall zwischen Versicherten greift der Schutz nur in klar geregelten Fällen.
Häufige Fragen
Ist mein Ehepartner automatisch mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
Sind meine erwachsenen Kinder noch mitversichert, wenn sie ausgezogen sind?
Volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder sind während ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie während bestimmter Freiwilligendienste mitversichert. Nach Abschluss bleibt der Schutz bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bestehen, längstens jedoch für ein Jahr – auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft.
Ist ein Fremdreiter oder eine Reitbeteiligung mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Fremdreiters/Gastreiters, dem ein versichertes Pferd unentgeltlich überlassen wurde, sowie die gesetzliche Haftpflicht des Reitbeteiligten. Haftpflichtansprüche des Reitbeteiligten gegen Sie sind eingeschlossen.
Was passiert, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung entfallen?
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person – etwa durch eine rechtskräftige Scheidung –, besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
Sind Schäden versichert, die sich versicherte Personen gegenseitig zufügen?
Nur in bestimmten Fällen: bei Ansprüchen Dritter (z. B. Regress von Sozialversicherungsträgern), bei Personenschäden für unmittelbare Ansprüche untereinander sowie bei sonstigen Schäden, wenn Sie oder die nach (1) bis (4) mitversicherten Familienangehörigen von den nach (5) bis (10) mitversicherten Personen in Anspruch genommen werden. Ansonsten sind solche Ansprüche ausgeschlossen.