Die Barmenia Tierkrankenversicherung informiert über den Kostenersatz im Versicherungsfall und zeigt auf, welche Ausgaben für Heilbehandlungen erstattet werden.
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass die Untersuchungs-, Operations- und Behandlungsmethoden und die vom Tierarzt verordneten/verschriebenen Medikamente und Verbrauchsmaterialien nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland für das jeweilige Krankheitsbild beziehungsweise die Unfallfolge medizinisch notwendig, zweckmäßig, angemessen und verhältnismäßig sind.
1. Vergütungen des Tierarztes
a) Wir erstatten die Vergütungen des Tierarztes nach der GOT bis zur 3-fachen Höhe des Gebührensatzes.
b) Für tierärztliche Leistungen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes, die in Notfällen erbracht
werden erstatten wir
- die Vergütungen des Tierarztes nach der GOT bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes sowie
- die Notdienstgebühr nach der GOT, wenn die tierärztlichen Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen gemäß den in der GOT definierten Zeiträumen durchgeführt wurden.
Das Vorliegen eines Notfalles ist durch den Tierarzt zu bestätigen. Liegt kein Notfall vor, erstatten wir die Vergütungen des Tierarztes gemäß Punkt 1 a).
2. Medikamente, Verbrauchsmaterial und Hilfsmittel
Wir erstatten die Kosten von Medikamenten, Verbrauchsmaterial und Hilfsmitteln, wenn diese vom
Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden.
3. Kostenzuschuss für Prothesen
Wir beteiligen uns bis zu einem Betrag von 500 EUR an den Kosten von Prothesen (künstliche Gliedmaßen, künstliche Gelenke, künstliche Organe/Organteile, z. B. künstliches Hüftgelenk), wenn diese veterinärmedizinisch notwendig und nach Ablauf der besonderen Wartezeit von 18 Monaten vom Tierarzt verordnet oder verschrieben wurden.
4. Wegegeld und Reisekosten bei fehlender Transportfähigkeit
Wir erstatten bei Hausbesuchen des Tierarztes die Entschädigungen für Wegegeld und Reisekosten nur, wenn das versicherte Tier nicht transportfähig war und der Tierarzt dies bestätigt.
Es gilt nicht als Transportunfähigkeit, wenn lediglich ein geeignetes Transportmittel fehlt.
5. Kosten für Behandlung im Ausland
Wenn der Versicherungsfall während einer Reise im Ausland eintritt oder eine Behandlung im Ausland erfolgt, erstatten wir die Kosten gemäß den Punkten 1. bis 6. bis zur Höhe der im jeweiligen Land geltenden üblichen Vergütungen der Tierärzte, jedoch maximal die Vergütungen nach der in
Deutschland geltenden GOT.
6. Kosten für Einschläferung durch Injektion
Kann der Gesundheitszustand des versicherten Tieres nicht wiederhergestellt werden und ist, um das
Leiden des Tieres zu beenden, eine Tötung durchInjektion tierärztlich angeraten, erstatten wir die hierfür angefallenen Kosten nach der GOT.
7. Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese beijedem Versicherungsfall von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Vorsorgeleistungen werden ohne Abzug einer Selbstbeteiligung bis zur vereinbarten Grenze erstattet.
8. Jahreshöchstentschädigung
Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Jahreshöchstentschädigung je Abrechnungsjahr für Heilbehandlungskosten und/oder Operationskosten vereinbart haben.
9. Jährliche Begrenzungen/Abrechnungsjahr
Jährliche Begrenzungen (Jahreshöchstentschädigung und andere Entschädigungsgrenzen) gelten immer für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Abrechnungsjahr). Dieser Zeitraum beginnt immer an dem Tag und Monat des Versicherungsbeginns.
Beispiel: Bei einem Versicherungsbeginn am 15.01.2022 beginnt das jeweilige Abrechnungsjahr immer am 15.01. eines Jahres.