Bei der Barmenia Tierkrankenversicherung sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Tiere abgesichert – Voraussetzung ist, dass das behandelte Tier eindeutig identifizierbar ist, etwa durch einen Chip mit Chipnummer oder eine eintätowierte Nummer, die mit der Tierarztrechnung übereinstimmt.
Versichert sind im Umfang der nachfolgenden Regelungen die im Versicherungsvertrag bezeichneten Tiere.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass dasjenige Tier, für dessen Behandlung Sie eine Versicherungsleistung beanspruchen, eindeutig identifizierbar ist.
Dies ist der Fall:
- wenn das Tier zum Zeitpunkt der Behandlung durch einen Chip mit Chipnummer oder durch eine eintätowierte Nummer eindeutig gekennzeichnet und entsprechend in der von Ihnen eingereichten Rechnung des behandelnden Tierarztes durch die Angabe der identischen Nummer identifiziert ist, oder
- wenn eine bislang noch nicht erfolgte eindeutige Kennzeichnung des behandelten Tieres mittels einer Chipnummer oder einer eintätowierten Nummer auf unsere Anforderung nachgeholt und von Ihnen nachgewiesen wird.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt für die Tiere, die im Vertrag namentlich aufgeführt sind. Damit für die Behandlung eines Tieres geleistet werden kann, muss klar sein, dass es sich tatsächlich um das versicherte Tier handelt. Deshalb ist eine eindeutige Kennzeichnung – per Chip oder eintätowierter Nummer – wichtig, die auch auf der Tierarztrechnung erscheint. Fehlt sie noch, kann sie auf Anforderung nachgeholt werden.
Häufige Fragen
Welche Tiere sind versichert?
Versichert sind im Umfang der Regelungen die im Versicherungsvertrag bezeichneten Tiere.
Was ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz?
Voraussetzung ist, dass das Tier, für dessen Behandlung Sie eine Versicherungsleistung beanspruchen, eindeutig identifizierbar ist.
Wie wird ein Tier eindeutig identifiziert?
Durch einen Chip mit Chipnummer oder durch eine eintätowierte Nummer, die zum Zeitpunkt der Behandlung vorliegt und mit der identischen Nummer auf der Rechnung des behandelnden Tierarztes übereinstimmt.
Was gilt, wenn das Tier noch nicht gekennzeichnet ist?
Eine bislang noch nicht erfolgte eindeutige Kennzeichnung mittels Chipnummer oder eintätowierter Nummer kann auf unsere Anforderung nachgeholt und von Ihnen nachgewiesen werden.