Die Barmenia Fahrradversicherung informiert über den Leistungsausschluss aus besonderen Gründen und erklärt, wann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichten wir auf den Einwand der
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskürzung.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen
Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.