Die Barmenia Fahrradversicherung informiert im Fahrrad Kasko-Schutz über nicht versicherte Schäden und grenzt den Leistungsumfang klar ab.
Nicht versicherte Schäden
Wir leisten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser erweiterten Fahrradversicherung
keine Entschädigung für
a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen (vgl. Repräsentant), vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
c) Schäden, die entstehen bei der Teilnahme
- an Radrennen (in diesem Zusammenhang auch Downhillrennen)
sowie - an zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene Trainings hierzu, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
d) Aufwendungen für Wartungsarbeiten und Inspektionen;
e) Schäden durch Rost und Oxidation;
f) Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers;
g) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
h) Schäden durch
- Manipulationen des Antriebssystems,
- nicht fachgerechte Ausführung von Reparaturen,
-
nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten
sowie - ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades;
i) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 Versicherungsvertragsgesetz – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Anweisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Anweisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen den Schaden ersetzt.
j) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie.