Die Barmenia Fahrradversicherung informiert im Fahrrad Kasko-Schutz über versicherte Gefahren und Schäden und bietet Schutz bei diversen Schadensereignissen.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren/Ereignisse) zerstört oder beschädigt werden:
a) Unfallschäden;
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad/den
Fahrradanhänger oder das Transportmittel einwirkendes Ereignis.
b) Fall- oder Sturzschäden;
Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades/Fahrradanhängers – auch ohne äußere Einwirkung.
c) Brand, Explosion, Blitzschlag;
d) Vandalismus;
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad/der Fahrradanhänger durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört wird.
e) Sturm, Hagel;
f) Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch;
g) Schneedruck, Lawinen;
h) Vulkanausbruch;
i) Überschwemmung (auch Abhandenkommen durch Überschwemmung), Rückstau;
j) Bedienungsfehler, unsachgemäße Handhabung;
k) Material-, Produktions- und Konstruktionsfehler nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten;
l) Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten;
m) Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten;
n) Schäden an der Verkabelung durch
- Kurzschluss,
- Tierbisse sowie
- Kabelbruch;
o) Akkuverschleiß; Die Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig, wenn die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität des Akkus in den ersten 3 Jahren seit seiner Herstellung oder in den ersten 3 Jahren seit seines Erstkaufdatums dauerhaft 65 % unterschreitet und in den weiteren 2 Jahren (bis Erreichen vom Akkualter 5 Jahre) die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft 50 % unterschreitet.
p) Verschleiß sonstiger Fahrradteile; Verschleißschäden sind versichert, wenn das Fahrrad zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 5 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten, vom Verkäufer des Fahrrades als Neuware ausgestellte Rechnung (keine Gebrauchtfahrradrechnung) oder das von Ihnen nachgewiesene Baujahr.