Die Barmenia Fahrradversicherung erläutert die Definition von Raub und Diebstahl, um Versicherten eine klare Übersicht über den Versicherungsschutz zu bieten.
1. Diebstahl
(1) Diebstahl im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn jemand einem anderen das für ihn
fremde, versicherte Fahrrad oder die versicherten Sachen in der Absicht wegnimmt, dieses sich oder
einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
(2) Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass das versicherte Fahrrad durch ein Fahrradschloss gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
(3) Für das Fahrrad besteht auch dann Versicherungsschutz,
- wenn es aus einem verschlossenen und abgeschlossenen Innen- oder Kofferraum eines
Kraftfahrzeuges (auch Wohnmobil) oder Anhängers gestohlen wird;
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persenninge oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen. - wenn es von einem mit einem Kraftfahrzeug fest verbundenen, abgeschlossenen Fahrradträger gestohlen wird.
Das Fahrrad muss durch eine am Fahrradträger vorhandene Diebstahlsicherung gegen Wegnahme geschützt sein. Ist eine solche Diebstahlsicherung nicht vorhanden, muss das Fahrrad mit einem Schloss gesichert werden.
2. Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
(1) Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes
entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
(2) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Sie geben Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
(3) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der
Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands haben.
Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen
Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Beeinträchtigungen durch Alkoholoder Drogenkonsum gelten nicht als unverschuldete Ursachen.
(4) Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort)
Versicherungsschutz besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohenden bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden.