Die Barmenia Gebäudeversicherung umfasst im Premium Schutz eine Nicht-Schlechterstellungsgarantie, die Versicherte bei Änderungen im Versicherungsschutz schützt.
1. Gegenstand und Voraussetzungen für die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie"
(1) Die "Nicht-Schlechterstellungsgarantie" gilt für den Fall, dass ein Schadensfall über die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz"
a) nicht oder
b) summenmäßig im Rahmen von Deckungserweiterungen/Sublimits nicht ausreichend versichert ist – der Schadensfall im Deckungsumfang des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages desselben Versicherungsnehmers für dasselbe Risiko bei einer anderen Versicherungsgesellschaft
jedoch gedeckt oder mit einer höheren Entschädigungsgrenze oder einer geringeren Selbstbeteiligung versichert war.
(2) Für eine Leistung der Barmenia im Rahmen der "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" müssen die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sein:
Der unmittelbare Vorversicherungsvertrag
a) wurde nicht vom Vorversicherer, sondern von Ihnen gekündigt und
b) muss mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden haben;
c) Der Zeitraum zwischen der Beendigung des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages und dem Beginn der BarmeniaWohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" darf nicht mehr als drei Monate betragen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" erfüllt, wird sich die Barmenia nicht auf Leistungsausschlüsse bzw. Leistungseinschränkungen in den Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" berufen, sondern den Schadensfall nach den Bestimmungen des Vorversicherungsvertrages regulieren.
2. Der Leistungsfall
(1) Leistungsumfang
Für die Feststellung des Leistungsumfanges sind die Vertragsgrundlagen/Versicherungsbedingungen der Vorversicherung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" galten.
Danach beantragte bzw. vorgenommene Änderungen der Vorversicherung werden nicht berücksichtigt.
1. Tritt ein Schadensfall ein, für den die Barmenia nach den geltenden Versicherungsbedingungen nicht zur Leistung verpflichtet ist, so erhalten Sie dann eine Leistung, wenn für den Schadensfall
über die Versicherungsbedingungen des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages Versicherungsschutz
bestanden hätte.
2. Gilt nach den Versicherungsbedingungen des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages für einen Schadensfall
a) eine höhere Entschädigungsgrenze als nach den geltenden Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz", so wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze des Vorversicherungsvertrages zu Grunde gelegt;
b) für einzelne Leistungseinschlüsse eine geringere Selbstbeteiligung als nach den geltenden
Versicherungsbedingungen für die BarmeniaWohngebäudeversicherung "Premium-Schutz", so wird bei der Entschädigungsberechnung die geringere Selbstbeteiligung des Vorversicherungsvertrages berücksichtigt.
3. Höchstersatzleistung/ Selbstbeteiligung
Unsere Höchstersatzleistung im Rahmen dieser "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" ist begrenzt auf den Versicherungswert der versicherten Sachen.
Ist für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" eine generelle Selbstbeteiligung
vereinbart, so wird diese bei der Entschädigungsberechnung berücksichtigt.
3. Einschränkungen der "NichtSchlechterstellungs-Garantie"
(1) Für Leistungen des Vorversicherungsvertrages, die bei der Barmenia nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die "NichtSchlechterstellungs-Garantie" nur dann, wenn diese Leistungen in die BarmeniaWohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" eingeschlossen wurden.
(2) Nicht unter die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" fallen Leistungen, die aus einer im Vorversicherungsvertrag vereinbarten
a) Allgefahrenversicherung ("All-Risk-Deckung") oder Versicherung sog. "unbenannter Gefahren",
b) Versicherung weiterer Naturgefahren (wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch,
c) Versicherung von beruflichen und gewerblichen Risiken,
d) Elektronikversicherung mit den Gefahren
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
- Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
- Zerreißen infolge Fliehkraft;
- Überdruck oder Unterdruck;
- Wasser, Feuchtigkeit;
- Sturm, Frost oder Eisgang, oder Überschwemmung.
e) Versicherung von Risiken, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen, zu erbringen gewesen wären.
(3) Assistanceleistungen, versicherungsfremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer extern zugekaufte Versicherungs- und Dienstleistungen fallen nicht unter die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie".
4. Obliegenheiten und Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Ohne Ihre Mitwirkung kann die Barmenia ihre Leistung nicht erbringen. Im Versicherungsfall müssen
Sie daher – zusätzlich zu den Obliegenheiten der Barmenia-Wohngebäudeversicherung "PremiumSchutz" – insbesondere diese Pflichten erfüllen:
(1) Ihre Pflichten im Versicherungsfall
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Barmenia erforderlich ist.
Sie müssen dabei insbesondere
- unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie in Textform antworten.
- uns über den Vorversicherungsvertrag
- den Versicherungsschein und
- die allgemeinen und speziellen Versicherungsbedingungen einreichen;
- uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
(2) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Bei vorsätzlicher Verletzung einer nach Eintritt eines Schadensfalles zu erfüllenden Obliegenheit brauchen wir nicht zu leisten.
Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen.
Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
a) wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
b) wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war,
c) wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die vorgenannten Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung hinzuweisen.
Der Versicherungsschutz entfällt trotz nachgewiesener fehlender Ursächlichkeit gemäß b), wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.