Die Barmenia Gebäudeversicherung ersetzt im Premium Schutz den Mietausfall und den ortsüblichen Mietwert, wenn Wohn- oder Gewerberäume nach einem Versicherungsfall nicht mehr nutzbar sind – inklusive fortlaufender Betriebskosten, für bis zu 24 Monate und mit zusätzlicher Absicherung bei Leerstand nach der Wiederherstellung.
1. Mietausfall, Mietwert von Wohnräumen und gewerblich genutzten Räumen
(1) Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten Räumen wegen eines Versicherungsfalls:
- zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben;
- das Mietverhältnis nicht antreten können, weil im Mietvertrag, der vor Eintritt des Versicherungsfalls abgeschlossen wurde, ein Mietbeginn vereinbart wurde, der erst nach dem Versicherungsfall liegt.
Mietausfall wird ab dem vereinbarten Mietbeginn ersetzt.
Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
(2) Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert von:
- Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen bzw.
- gewerblich genutzten Räumen, die Sie selbst nutzen.
Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung bzw. Gewerberäume zu nutzen.
(3) Wir ersetzen auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach Punkt (1) bzw. Mietwert nach Punkt (2).
2. Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
(1) Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
(2) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht.
3. Leerstand nach Wiederherstellung der Räume
Endet das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls, ersetzen wir den Mietausfall.
Gelingt es Ihnen nicht, die Räume zum Zeitpunkt ihrer Wiederherstellung neu zu vermieten, obwohl Sie alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, ersetzen wir zusätzlich die entgangenen Mieteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Wiederherstellung bis zur Neuvermietung für maximal 6 Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer von insgesamt 24 Monaten.
Was bedeutet das konkret?
Kann ein Mieter nach einem Versicherungsfall die Wohnung oder die Gewerberäume nicht mehr nutzen und stellt deshalb zu Recht die Mietzahlung ein, springt die Versicherung für den entfallenen Mietertrag ein. Wohnen oder arbeiten Sie selbst in den Räumen, wird stattdessen der ortsübliche Mietwert erstattet. Die Leistung läuft so lange, wie die Räume unbenutzbar sind, längstens 24 Monate – und deckt unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Leerstand nach der Wiederherstellung ab.
Häufige Fragen
Wie lange wird der Mietausfall oder Mietwert ersetzt?
Für den Zeitraum, in dem die Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Werden auch die Betriebskosten ersetzt?
Ja. Sowohl beim Mietausfall als auch beim Mietwert schließt der Ersatz die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
Wird auch der Mietwert selbst genutzter Räume erstattet?
Ja. Für Wohnräume, die Sie selbst bewohnen, bzw. gewerblich genutzte Räume, die Sie selbst nutzen, wird der ortsübliche Mietwert ersetzt – vorausgesetzt, Ihnen kann wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden, zumindest Teile davon zu nutzen.
Was gilt bei Leerstand nach der Wiederherstellung?
Gelingt eine Neuvermietung zum Zeitpunkt der Wiederherstellung trotz aller erforderlichen Maßnahmen nicht, werden die entgangenen Mieteinnahmen zusätzlich für maximal 6 Monate ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer von insgesamt 24 Monaten.
Was passiert, wenn ich die Wiederbenutzung verzögere?
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht.