Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz klärt, welche Kosten versichert sind, um Eigentümern eine transparente Absicherung zu bieten.
1. Kosten für die Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen.
b) Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
d) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
e) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind,
werden unbegrenzt ersetzt.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden.
b) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
3. Weitere versicherte Kosten
Für die unter a) bis y) genannten Kosten ist unsere Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neubauwertes des versicherten Gebäudes, höchstens jedoch auf 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Wir ersetzen im Rahmen dieser Jahreshöchstentschädigung und der gegebenenfalls vereinbarten
Entschädigungsgrenze folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
a) Feuerlöschkosten;
b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie osten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrkosten);
c) Bewegungs- und Schutzkosten;
d) Dekontamination von Erdreich;
e) Stornierung oder Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise;
f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung;
g) Transport- und Lagerkosten;
h) Ersatz von Darlehenszinsen bei Unbewohnbarkeit des selbstbewohnten Ein-/ Zweifamilienhauses
i) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte;
j) Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen – auch nach Fehlalarm;
k) Mehrkosten für den alters- und behindertengerechten Umbau;
l) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen;
m) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten Bäumen;
n) Mehrkosten für Behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung;
o) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe;
p) Ausfall regenerativer Energieversorgung;
q) Datenrettungskosten;
r) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge eines versicherten Ereignisses;
s) Sachverständigenkosten
t) Regiekosten;
u) Ausrichtung von versicherten Antennen und Satellitenschüsseln;
v) Kosten durch Wasser-/Gasverlust;
w) Leckortungskosten;
x) Reparaturkosten für Armaturen;
y) Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen.
(1) Feuerlöschkosten
Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten durften (auch für Löschmittel), einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Wir ersetzen Ihnen auch freiwillige Zuwendungen, die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit uns abgestimmt haben.
(2) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrkosten);
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
b) Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrkosten)
Das sind Kosten, die für die Abwendung einer Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstehen, die durch den Eintritt eines Versicherungsfalls besteht und zu deren Beseitigung Sie auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
Hierzu zählen auch Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
(3) Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
(4) Dekontamination von Erdreich
1. Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeigneteDeponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
2. Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren.
b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist.
c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen.
3. Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes:
Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
4. Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen.
5. Die Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten.
6. Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir können unter den beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
(5) Stornierung oder Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
1. Wir erstatten die tatsächlich angefallenen
- Stornierungskosten einer bereits gebuchten Urlaubs- oder Dienstreise oder die
- Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise (Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetretenen Urlaubs- oder Dienstreise,
wenn Sie und mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubs- oder Dienstreise stornieren oder abbrechen müssen, um an den Schadenort zu reisen.
2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort notwendig ist.
3. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
4. Sie sind verpflichtet, vor Stornierung der Reise bzw. vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit uns Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist.
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, gelten Rechtsfolgen.
5. Stornierungskosten bzw. Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis 10.000 EUR übernommen.
(6) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B.
Frühstück) vorzunehmen.
Diese Leistung gilt ausschließlich für den Fall, dass die ansonsten von Ihnen ständig bewohnte Wohnung in dem versicherten Gebäude durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Wir erstatten auch die Kosten für die Unterbringung Ihrer Haustiere in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung.
Als Haustiere gelten nur die Tiere, die in Deutschland allgemein üblich und in rechtlich zulässiger
Weise als Haustiere gehalten werden.
Nicht übernommen werden Kosten für die Unterbringung von
- wilden und exotischen Tieren (wie z. B. Schlangen, Spinnen);
- Haustieren, die außerhalb der Wohnung gehalten werden (z. B. Schafe, Ziegen, Hühner).
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
Dies giltlängstens für die Dauer von einem Jahr.
Die Entschädigung ist insgesamt pro Tag auf 150 EUR begrenzt.
Dabei werden wir einen Leistungsanspruch auf Mietwertersatz sowie entsprechende Ansprüche auf Entschädigungsleistungen einer Hausratversicherung in Abzug bringen.
(7) Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern.
Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in
einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist.
Dies gilt längstens für die Dauer von einem Jahr.
(8) Ersatz von Darlehenszinsen bei Unbewohnbarkeit des selbstbewohnten Ein-/ Zweifamilienhauses
1. Handelt es sich bei dem versicherten Gebäude um ein von Ihnen ständig bewohntes Ein-oder Zweifamilienhaus, so erstatten wir die von Ihnen durch eine Bescheinigung des Darlehensgebers nachgewiesenen, gezahlten laufenden Zinsen für ein Darlehen, wenn
a) das versicherte Gebäude infolge eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalls vollständig unbewohnbar wurde – das gilt auch, wenn Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist,
b) das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes dient und es durch eine auf dem
Versicherungsgrundstück lastende Hypothek oder Grundschuld gesichert ist.
2. Dauer und Höhe der Leistung
a) Wir ersetzen die Darlehenszinsen ab dem 61. Tag der Unbewohnbarkeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Gebäude wieder vollständig bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 24 Monaten.
Für anteilig betroffene Monate wird die Entschädigung anteilig geleistet.
Unsere erste Zahlung wird fällig, wenn Sie den Bauantrag für die Wiederherstellung des Wohngebäudes beim zuständigen Bauamt eingereicht haben.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 EUR begrenzt.
b) Wenn Sie die Wiederherstellung des Gebäudes bzw. seiner vollständigen Bewohnbarkeit nicht betreiben oder soweit Sie die Wiederherstellung schuldhaft verzögern, ersetzen wir die Darlehenszinsen nur für den Zeitraum, der für eine normale und störungsfreie Wiederherstellung anzusetzen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass das versicherte Gebäude nach dem Versicherungsfall verkauft wird und die grundbuchamtliche Eintragung des Eigentumsübergangs erst nach dem fiktiv berechneten Wiederherstellungszeitraum erfolgt.
Ansonsten endet die Leistungspflicht bei Veräußerung mit dem Tag der Eintragung im Grundbuch.
(9) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
1. Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte nach Einbruch oder Einbruchversuch
Ist ein unbefugter Dritter in das versicherte Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen
Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen oder hat eine solche Tat versucht, erstatten wir die tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, zu beseitigen.
Ist das versicherte Gebäude ein Mehrfamilienhaus, erstatten wir nur die Kosten für beschädigte Sachen, die dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.
2. Sonstige mutwillige Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte.
Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten fü die Beseitigung von Schäden an versicherten Gebäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter das Gebäude vorsätzlich beschädigt oder zerstört (z. B. durch Graffiti).
3. Anzeigepflicht
Sie sind verpflichtet, uns und der zuständigen Polizeidienststelle den Schaden unverzüglich anzuzeigen.
(10) Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen (auch nach Fehlalarm)
Das sind Kosten, die entstehen, weil Beschädigungen am versicherten Gebäude durch Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall entstanden sind.
Das gilt auch, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalls unmittelbar drohte oder nach den konkreten
Umständen zu vermuten war (z. B. Aufbrechen der Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehlalarm).
Wir erstatten diese Kosten auch dann, wenn die Gebäudeschäden dadurch entstanden sind, weil sich
hilfeleistende Personen Zugang zu Ihrem Gebäude verschafft haben, um in Not geratene Menschen zu
retten.
(11) Mehrkosten für den alters- und behindertengerechten Umbau
1. Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für alters- bzw. behindertengerechten Umbaumaßnahmen, wenn
a) sich die vom Schaden betroffenen Gebäudeteile in einem von Ihnen oder vom Wohnungseigentümer ständig bewohnten Teil des versicherten Gebäudes befinden,
b) die umzubauenden Gebäudeteile so stark vom Schaden betroffen sind, dass sie erneuert werden müssen,
c) die Umbaumaßnahmen nachweislich aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind (z. B. durch Bescheinigung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder eines Pflegegrades/einer Pflegestufe),
d) die Umbaumaßnahmen nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
(12) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen
1. Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärtnerische Anlagen des Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen.
Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge
a) eines Versicherungsfalls oder
b) durch Haarwild (z. B. Wildschweine, Rehe) zerstört oder beschädigt wurden.
Erstattet werden auch die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von durch Haarwild verursachte Schäden an Grundstückseinfriedungen.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
(13) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten Bäumen
Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von
dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen.
Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
a) Diese Bäume sind– gleichgültig durch welche Ursache – umgestürzt, abgeknickt oder derart
beschädigt, dass sie entfernt werden müssen.
b) Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu erwarten.
Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
(14) Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung
Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile
auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energetische Modernisierungen, die behördlich nicht vorgeschrieben sind.
Sie werden ersetzt, soweit sie
a) dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen und
b) nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden.
(15) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe
1. Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher Baustoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe entsprechen.
Sie werden ersetzt, soweit der Einsatz dieser Baustoffe nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurde.
Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus natürlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs, die frei von toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen Schadstoffen sind. Die Herstellung der Baustoffe, deren Verarbeitung, Transport und Entsorgung muss schonend und umweltfreundlich erfolgen.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
(16) Ausfall regenerativer Energieversorgung
Hat ein versichertes Schadenereignis zur Folge, dass eine über diese Wohngebäudeversicherung
versicherte Anlage zur regenerativen Energieversorgung ausfällt, ersetzen wir die hierdurch tatsächlich entstandenen Mehrkosten für Energie.
Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie sonstige Wärmepumpenanlagen.
(17) Datenrettungskosten
1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung –
von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
2. Ausschlüsse
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z. B. so genannte
Raubkopien);
bb) Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen;
b) Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
(18) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge eines versicherten Ereignisses
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen
(z. B. wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,
Notverglasungen).
(19) Sachverständigenkosten
Im Sachverständigenverfahren ersetzen wir auch Ihren Kostenanteil, wenn der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 25.000 EUR übersteigt.
(20) Regiekosten
Wir ersetzen die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt, Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellungsmaßnahmen.
Die Kosten des Dienstleisters erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
(21) Ausrichtung von versicherten Antennen und Satellitenschüsseln
Wird eine Antenne/Satellitenschüssel (für die Sie die Gefahr tragen) durch ein versichertes Ereignis so verstellt, dass sie neu ausgerichtet werden muss, ersetzen wir die tatsächlich angefallenen Kosten für die durch einen Fachbetrieb ausgeführten Ausrichtung.
Wird die Antenne/Satellitenschüssel durch eine wetterbedingte Luftbewegung gemäß A 4 verstellt, so
muss mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala vorgelegen haben.
Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf einen Betrag von
1.000 EUR begrenzt.
(22) Kosten durch Wasser-/Gasverlust
Wir ersetzen die Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der wegen eines Versicherungsfalles entsteht und den das Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
(23) Leckortungskosten
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, sind die
Kosten, die bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb entstehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen angefallen ist, mitversichert.
Für die Kostenübernahme ist unsere vorherige Zustimmung zur Durchführung der Leckortung erforderlich. Wenn Sie die Leckortung durch einen Fachbetrieb in Auftrag geben, ohne vorher unsere Zustimmung bezüglich der Kostenübernahme einzuholen, ist die Kostenerstattung auf den Höchstbetrag von 1.000 EUR begrenzt.
(24) Reparaturkosten für Armaturen
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, gilt
Folgendes:
Ist wegen eines Rohrbruchs der Austausch einer Armatur (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) technisch erforderlich, ersetzen wir auch die dafür entstehenden Kosten.
(25) Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, ersetzen
wir die erforderlichen Kosten, die tatsächlich angefallen sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu beseitigen.
Dies gilt für Ableitungsrohre
a) innerhalb versicherter Gebäude sowie
b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück.