Mit der Leistungsgarantie der Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz greift der Versicherungsschutz auch dann, wenn ein anderer zugelassener Wohngebäudeversicherer für einen Schaden zahlen würde – nachweisbar über dessen Bedingungen. So profitieren Sie von höheren Entschädigungsgrenzen und geringeren Selbstbeteiligungen anderer Anbieter, begrenzt auf 250.000 EUR und den Versicherungswert der versicherten Sachen.
1. Tritt ein Schadensfall ein, für den wir nach diesen Versicherungsbedingungen nicht zur Leistung verpflichtet sind:
So erhalten Sie durch die Barmenia-Leistungs-Garantie dann Versicherungsschutz aus dieser Wohngebäudeversicherung, wenn
- a) ein anderer in Deutschland zum Betrieb der Wohngebäudeversicherung zugelassener Versicherer zum Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen eines allgemein zugänglichen Wohngebäudetarifes (ohne dass es sich um beitragspflichtige Leistungserweiterungen handelt) für den eingetretenen Schaden eine Entschädigungsleistung zahlen würde und
- b) Sie dies durch Vorlage der Versicherungsbedingungen nachweisen.
Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem anderen Versicherer geltende Entschädigungsgrenze und/oder Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt.
2. Gilt in der Wohngebäudeversicherung des anderen Versicherers für einen Schadensfall, für den auch die Barmenia nach diesen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz bietet:
- a) eine höhere Entschädigungsgrenze als bei der Barmenia, so wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze des anderen Versicherers zu Grunde gelegt;
- b) eine geringere Selbstbeteiligung als bei der Barmenia, so wird bei der Entschädigungsberechnung die geringere Selbstbeteiligung des anderen Versicherers berücksichtigt.
3. Von dieser Leistungsgarantie sind ausgeschlossen:
- a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen (vgl. Repräsentant) den Schaden vorsätzlich verursacht;
- b) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen
- aa) auf Basis einer Allgefahrenversicherung ("All-Risk-Deckung") oder der Versicherung sog. "unbenannter Gefahren";
- bb) die bei der Barmenia nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind – z. B. die Versicherung von weiteren Naturgefahren (wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch), Glasbruch;
- cc) für die Versicherung von Ableitungsrohren;
- dd) der Gefahren der Elektronikversicherung:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
- Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
- Zerreißen infolge Fliehkraft;
- Überdruck oder Unterdruck;
- Wasser, Feuchtigkeit;
- Sturm, Frost oder Eisgang, oder Überschwemmung;
- c) berufliche und gewerbliche Risiken;
- d) Schäden durch Insekten, Schädlinge (z. B. Hausbockkäfer und Hausbockkäferlarven) sowie durch Schwamm/holzzerstörende Pilze.
- e) Assistanceleistungen, versicherungsfremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer extern zugekaufte Versicherungs- und Dienstleistungen.
Ein vorgenannter Ausschluss der Erweiterung des Versicherungsschutzes (nach Punkt 1. und 2.) gilt dann nicht, wenn ein Schaden – für den die Erweiterung des Versicherungsschutzes nach den vorgenannten Regelungen eigentlich ausgeschlossen wäre – bereits im Rahmen dieses Barmenia-Vertrages zu einer niedrigeren Entschädigungsgrenze oder einem höheren Selbstbehalt mitversichert ist.
In einem derartigen Fall wird bei der Entschädigungsberechnung die höhere Entschädigungsgrenze oder die geringere Selbstbeteiligung nach den Bedingungen des anderen Versicherers zu Grunde gelegt.
4. Versicherungssumme/Selbstbeteiligung:
Unsere Entschädigungsleistung im Rahmen der Barmenia-Leistungs-Garantie ist begrenzt auf 250.000 EUR, höchstens jedoch auf den Versicherungswert der versicherten Sachen.
Ist für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart, so wird diese bei der Entschädigungsberechnung berücksichtigt.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistungsgarantie stellt sicher, dass Sie nicht schlechter dastehen als bei einem anderen zugelassenen Wohngebäudeversicherer. Würde ein anderer Versicherer im Rahmen eines allgemein zugänglichen Tarifs für einen Schaden zahlen, springt die Barmenia ein – sofern Sie das über dessen Versicherungsbedingungen nachweisen. Bietet ein anderer Versicherer eine höhere Entschädigungsgrenze oder eine geringere Selbstbeteiligung, gelten diese besseren Werte auch für Sie. Bestimmte Leistungen und Gefahren sind allerdings ausgeschlossen, und die Erstattung ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, um die Leistungsgarantie in Anspruch zu nehmen?
Sie müssen durch Vorlage der Versicherungsbedingungen nachweisen, dass ein anderer in Deutschland zugelassener Wohngebäudeversicherer im Rahmen eines allgemein zugänglichen Tarifes für den eingetretenen Schaden eine Entschädigungsleistung zahlen würde.
Wie hoch ist die Entschädigung im Rahmen der Leistungsgarantie begrenzt?
Die Entschädigungsleistung im Rahmen der Barmenia-Leistungs-Garantie ist auf 250.000 EUR begrenzt, höchstens jedoch auf den Versicherungswert der versicherten Sachen.
Was passiert, wenn ein anderer Versicherer bessere Konditionen bietet?
Bietet der andere Versicherer eine höhere Entschädigungsgrenze, wird diese zu Grunde gelegt. Gilt dort eine geringere Selbstbeteiligung, wird diese bei der Entschädigungsberechnung berücksichtigt.
Welche Leistungen sind von der Leistungsgarantie ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem vorsätzlich verursachte Schäden, Leistungen auf Basis einer Allgefahrenversicherung, nur gegen Zusatzbeitrag versicherbare Naturgefahren und Glasbruch, Ableitungsrohre, Gefahren der Elektronikversicherung, berufliche und gewerbliche Risiken, Schäden durch Insekten, Schädlinge und holzzerstörende Pilze sowie Assistanceleistungen und extern zugekaufte Leistungen.
Gilt eine vereinbarte Selbstbeteiligung auch bei der Leistungsgarantie?
Ja. Ist für den Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei der Entschädigungsberechnung berücksichtigt.