Wenn abhandengekommene Sachen wieder auftauchen, regelt die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz genau, was zu tun ist: Es gilt eine unverzügliche Anzeigepflicht in Textform, und je nachdem, ob bereits eine Entschädigung gezahlt wurde, entscheiden Fristen von zwei Wochen und Wahlrechte über Rückzahlung, Verbleib oder Verkauf der Sache.
1. Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
2. Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
(1) Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
(2) Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
- b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache entschädigt haben.
(3) Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
(4) Mögliche Rückerlangung
Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
(5) Übertragung der Rechte
Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen.
Was bedeutet das konkret?
Tauchen versicherte Gegenstände wieder auf, müssen Sie das dem Versicherer zeitnah und schriftlich melden. Ob Sie die Sache behalten oder abgeben, hängt davon ab, ob schon eine Entschädigung gezahlt wurde – dafür gibt es feste Zwei-Wochen-Fristen und, je nach Fall, Wahlrechte oder eine Rückzahlungspflicht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine abhandengekommene Sache wieder auftaucht?
Sobald Sie oder der Versicherer Kenntnis über den Verbleib erhalten, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich und in Textform anzuzeigen.
Behalte ich die Entschädigung, wenn die Sache vor der Auszahlung wieder auftaucht?
Ja, Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung, sofern Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls müssen Sie eine bereits geleistete – auch anteilige – Entschädigung zurückzahlen.
Kann ich die Sache behalten, wenn bereits abschließend entschädigt wurde?
Ja, Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Was gilt bei einer nur anteiligen Entschädigung?
Bei anteiliger Entschädigung in Höhe des Versicherungswerts müssen Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir erhalten vom Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits entschädigt haben.
Was gilt, wenn die wiedererlangte Sache beschädigt ist?
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte, beschädigte Sachen, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.