Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz erklärt bei elektronischen Geräten genau, wie die Entschädigung ermittelt wird: von der Unterscheidung zwischen Teil- und Totalschaden über erstattungsfähige Wiederherstellungskosten bis zu Zeitwertbegrenzung, Neuwertanteil, Ertragsausfall bei Photovoltaikanlagen und einer Selbstbeteiligung von 150 EUR.
1. Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
2. Teilschaden
Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
(1) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere:
- a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
- b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
- c) De- und Remontagekosten;
- d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
- e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
- f) Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren.
- g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren.
Das gilt nicht für Kosten, die aus oder auf Grund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
(2) Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
- a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
- b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
- c) Werkzeuge aller Art,
- d) Akkumulatoren,
- e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
(3) Wir entschädigen nicht:
- a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
- b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
- c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
- d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
- e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
3. Totalschaden
Wir entschädigen den Neuwert der versicherten Anlage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Die Entschädigungsleistung ist in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
- a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
- b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
5. Neuwertanteil
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Punkt 4. übersteigt (Neuwertanteil), nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
6. Ertragsausfall für mitversicherte Photovoltaikanlagen
Wir entschädigen den Ertragsausfall. Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung.
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 24 Monate versichert.
7. Selbstbeteiligung
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Bei einem elektronischen Gerät kommt es darauf an, ob es sich reparieren lässt (Teilschaden) oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Bei der Reparatur werden die notwendigen Kosten übernommen und der Wert des Altmaterials gegengerechnet, bei einem Totalschaden orientiert sich die Leistung am Neuwert. Wer nicht wiederherstellt oder wiederbeschafft, erhält den Zeitwert; den Neuwertanteil gibt es, wenn fristgerecht wiederhergestellt wird. Für mitversicherte Photovoltaikanlagen ist zudem der Ertragsausfall abgedeckt. Am Ende wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Teilschaden und wann ein Totalschaden vor?
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, liegt ein Totalschaden vor.
Was wird bei einem Totalschaden ersetzt?
Bei einem Totalschaden wird der Neuwert der versicherten Anlage bzw. der Geräte entschädigt. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Wann ist die Entschädigung auf den Zeitwert begrenzt?
Die Leistung ist auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Anlage bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft wird, oder wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden können.
Wie erhalte ich den Neuwertanteil?
Den Neuwertanteil – also den Teil, der den Zeitwertschaden übersteigt – erhalten Sie, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.