Bei einem Wechsel zur Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz stellt sich die Frage, welcher Versicherer bei einem sogenannten gedehnten Schaden zahlt. Entscheidend ist, ob sich der genaue Zeitpunkt des Schadeneintritts feststellen lässt – oder eben nicht.
Tritt nach einem unmittelbaren Wechsel der Wohngebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein, dessen genauer Entstehungszeitpunkt (erstes Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache) Sie auch durch ein Gutachten nicht bestimmen können, so ist die Barmenia als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Ein gedehnter Versicherungsfall ist ein Schaden, der sich über einen längeren Zeitraum entwickelt, sodass sein Beginn nicht immer eindeutig ist. Wechseln Sie zur Barmenia und lässt sich der Startzeitpunkt eines solchen Schadens trotz Gutachten nicht ermitteln, springt die Barmenia als neuer Versicherer ein. Kann der Zeitpunkt hingegen klar bestimmt werden, zahlt derjenige Versicherer, bei dem der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bestand.
Häufige Fragen
Was ist ein gedehnter Versicherungsfall?
Ein Schaden, dessen genauer Entstehungszeitpunkt – also das erste Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache – nicht ohne Weiteres bestimmbar ist.
Wer zahlt, wenn sich der Schadenzeitpunkt nicht feststellen lässt?
Lässt sich der Entstehungszeitpunkt auch durch ein Gutachten nicht bestimmen, ist die Barmenia als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bestehenden Vertrages eintrittspflichtig.
Wer zahlt, wenn der Schadenzeitpunkt eindeutig ist?
Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen der Ermittlungen klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Wann greift diese Regelung?
Sie greift bei einem unmittelbaren Wechsel der Wohngebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG als Nachversicherer.