Bei der Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz wird eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses für die Gefahren der Feuerversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, wenn ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet hat. Erfahren Sie, welche Nachweise dafür nötig sind und wann diese Regelung nicht greift.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Sie für die Gefahren der Feuerversicherung in folgenden Fällen wirksam:
Umfasste Gefahren der Feuerversicherung:
- Brand
- Blitzschlag
- Überspannung durch Blitz
- Explosion
- Implosion
- Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung:
- a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war,
- oder
- b) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Kreditgeber (Realgläubiger) ein Grundpfandrecht auf Ihre Immobilie angemeldet hat, können Sie den Feuerschutz nicht einfach allein kündigen. Damit die Kündigung für diese Gefahren gilt, müssen Sie rechtzeitig belegen, dass entweder das Grundpfandrecht nicht mehr besteht oder der Gläubiger mit der Kündigung einverstanden ist. In bestimmten Situationen, etwa nach einem Verkauf oder im Schadenfall, gilt diese Einschränkung nicht.
Häufige Fragen
Für welche Gefahren gilt die besondere Kündigungsregelung?
Sie gilt für die Gefahren der Feuerversicherung: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion sowie Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.
Wann ist meine Kündigung trotz angemeldeten Grundpfandrechts wirksam?
Wenn Sie mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen haben, dass das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Bis wann muss der Nachweis erbracht sein?
Der Nachweis muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht werden.
Gilt diese Regelung auch bei Verkauf oder im Schadenfall?
Nein. Für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall gilt diese Regelung nicht.