Die Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz sichert Wohnungs- und Teileigentum ab: Bei Leistungsfreiheit gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern bleibt der Schutz für die übrigen Eigentümer bestehen – einschließlich Regelungen zu Miteigentumsanteilen und zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums.
1. Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
2. Miteigentumsanteil bei Leistungsfreiheit:
Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
3. Gebäudeversicherung bei Teileigentum:
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Punkt 1. und 2. entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer ihm gegenüber nicht oder nur teilweise leisten muss, sollen die anderen Eigentümer der Gemeinschaft dadurch nicht benachteiligt werden. Für sie bleibt der Schutz bestehen. Der Anteil des betroffenen Eigentümers kann von den Übrigen nur dann mit abgedeckt werden, wenn das Geld in die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums fließt – und der Betroffene erstattet dem Versicherer diesen Betrag. Für Teileigentum gilt dieselbe Systematik.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer für die Leistungsfreiheit verantwortlich ist?
Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber zur Leistung verpflichtet – für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Wird der Miteigentumsanteil des betroffenen Eigentümers entschädigt?
Der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, wird nicht oder nur teilweise entschädigt.
Können die übrigen Eigentümer trotzdem Entschädigung für diesen Anteil verlangen?
Ja, die übrigen Wohnungseigentümer können Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Voraussetzung ist, dass die zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Muss der betroffene Eigentümer die zusätzliche Entschädigung erstatten?
Ja, der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss ihm diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Gelten diese Regelungen auch für Teileigentum?
Ja, für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die Punkte 1. und 2. entsprechend.