Bei der Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz besteht bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden kein Anspruch auf Entschädigung – ebenso bei arglistiger Täuschung nach dem Versicherungsfall. Bei grober Fahrlässigkeit wird dagegen auf eine Leistungskürzung verzichtet.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskürzung.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden am Gebäude absichtlich verursacht, erhält keine Entschädigung. Passiert der Schaden dagegen durch grobe Unachtsamkeit, wird die Leistung nicht gekürzt. Auch wer nach einem Schaden bewusst falsche Angaben zu Grund oder Höhe der Entschädigung macht, verliert seinen Anspruch. Ein rechtskräftiges Strafurteil oder ein Strafbefehl gilt dabei als Beweis für Vorsatz oder Täuschung.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung bei einem absichtlich verursachten Schaden?
Nein. Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was gilt bei grob fahrlässig verursachtem Schaden?
Bei grober Fahrlässigkeit verzichtet der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskürzung.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Schaden?
Wenn Sie den Versicherer arglistig über Tatsachen täuschen oder zu täuschen versuchen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist er von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt Vorsatz oder Täuschung als bewiesen?
Wenn die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens oder die Täuschung bzw. der Täuschungsversuch durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl – bei Täuschung wegen Betruges oder Betrugsversuches – rechtskräftig festgestellt wurde.