Bei der Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz können Sie nach einem Versicherungsfall verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Sie erfahren, wie beide Parteien ihre Sachverständigen und den Obmann benennen, welche Feststellungen zu treffen sind, wie die Kosten verteilt werden und wann die Ergebnisse verbindlich sind.
1. Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
3. Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(1) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben.
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Wir müssen in unserer Aufforderung an Sie auf diese Folge hinweisen.
(2) Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Ihre Mitbewerber;
- Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
- Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit diesen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
(3) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Die Regelung nach Punkt (2) gilt auch für seine Benennung.
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
5. Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
Für Schäden bis zu einem entschädigungspflichtigen Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag überschritten, übernehmen wir auch die Kosten Ihres Sachverständigen.
Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie sich mit dem Versicherer über die Höhe eines Gebäudeschadens nicht einig sind, können Sie eine neutrale Bewertung durch Sachverständige verlangen. Jede Seite benennt eine fachkundige Person; diese beiden legen zusätzlich einen unparteiischen Obmann fest, der bei Abweichungen entscheidet. So soll der Schaden objektiv beziffert werden. Ihre sonstigen Pflichten aus dem Vertrag bleiben von diesem Verfahren unberührt.
Häufige Fragen
Wann kann ich ein Sachverständigenverfahren verlangen?
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Es lässt sich auch gemeinsam mit dem Versicherer vereinbaren.
Wie werden die Sachverständigen benannt?
Jede Partei benennt in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann er durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt werden.
Welche Rolle spielt der Obmann?
Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet er über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der von den Sachverständigen gesetzten Grenzen.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Bis zu einem entschädigungspflichtigen Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag überschritten, übernimmt der Versicherer auch die Kosten Ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Sind die Feststellungen verbindlich?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Unverbindlich sind sie, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen; dann trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.