In der Barmenia Gebäudeversicherung im Premium Schutz bildet der Versicherungswert des Wohngebäudes die Grundlage für die Entschädigung im Schadensfall. Vereinbart ist der Gleitende Neubauwert Plus; nur in Ausnahmefällen gelten der Gleitende Zeitwert Plus oder der gemeine Wert. Der Versicherungswert umfasst auch Gebäudezubehör und weitere Grundstücksbestandteile.
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör und weitere Grundstücksbestandteile.
Als Versicherungswert ist der Gleitende Neubauwert Plus vereinbart. Ein davon abweichender, geringerer Versicherungswert, nämlich der
- Gleitende Zeitwert Plus oder der
- Gemeine Wert,
ist nur in den unter Punkt 2. bzw. Punkt 3. beschriebenen Ausnahmefällen versichert.
1. Gleitender Neubauwert Plus
(1) Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tariflöhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neubauwert Schwankungen unterworfen. Um diese auszugleichen, passen wir den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an.
Dafür gibt es den Anpassungsfaktor, der sich jährlich verändert. Aus diesem Grund ändert sich auch der Beitrag.
Bitte beachten Sie auch die Regelungen, wonach insbesondere die Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt sein muss.
(2) Werden innerhalb der Versicherungsperiode
- a) Fläche,
- b) Gebäudetyp,
- c) Bauausführung oder
- d) sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsberechnung zu Grunde liegen,
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes:
Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Versicherungsperiode, auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist. Hierfür gilt unsere Garantie, trotz einer gegebenenfalls vorhandenen höheren Bauausgestaltung unsere Entschädigungsleistung nicht zu kürzen.
(3) Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt sind:
- a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können.
- b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung.
2. Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder verspäteter Wiederherstellung
Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt werden, ist nur der Gleitende Zeitwert Plus versichert. Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
3. Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert).
Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungswert ist der Maßstab dafür, wie viel im Schadensfall erstattet wird. Standardmäßig wird der Gleitende Neubauwert Plus zugrunde gelegt, der den Neubau des Gebäudes samt Planungskosten abdeckt und an die Baukostenentwicklung angepasst wird. Wird ein Gebäude nach einem Schaden nicht oder erst spät wiederhergestellt, greift der geringere Gleitende Zeitwert Plus. Bei zum Abbruch bestimmten oder dauerhaft entwerteten Gebäuden zählt nur der gemeine Wert. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welcher Versicherungswert ist standardmäßig vereinbart?
Als Versicherungswert ist der Gleitende Neubauwert Plus vereinbart. Ein geringerer Wert – Gleitender Zeitwert Plus oder gemeiner Wert – gilt nur in den beschriebenen Ausnahmefällen.
Was ist im Gleitenden Neubauwert Plus enthalten?
Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, einschließlich Architektenhonorare sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. Berücksichtigt sind zudem Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und unverzüglich veranlasster Wiederherstellung.
Warum ändert sich der Beitrag jährlich?
Der ortsübliche Neubauwert unterliegt Schwankungen durch die Entwicklung der Baupreise und Tariflöhne im Baugewerbe. Zum Ausgleich wird der Versicherungsschutz über den Anpassungsfaktor angepasst, der sich jährlich verändert – dadurch ändert sich auch der Beitrag.
Was gilt, wenn ein Gebäude nicht oder verspätet wiederhergestellt wird?
Dann ist nur der Gleitende Zeitwert Plus versichert. Das ist der Neubauwert Plus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung, insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
Was gilt bei dauerhaft entwerteten Gebäuden?
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.