Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz erklärt, wie der Kinder-Tarif nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den Erwachsenen-Tarif übergeht und welche Rolle die Berufsgruppen von 1 bis 6 für die Beitragshöhe spielen. Erfahren Sie, wie Sie Änderungen der Berufstätigkeit mitteilen, welche Berufe nicht versicherbar sind und wie sich die Versicherungssummen anpassen.
1. Umstellung des Kindertarifs
(1) Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder-Tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen.
Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene.
Teil der Tarifierung im Erwachsenen-Tarif ist der ausgeübte Beruf der versicherten Person. Hierfür erfolgt eine Einstufung in die Barmenia Berufsgruppenliste.
(2) Wurde die versicherte Person vor dem 10. Geburtstag versichert, ordnen wir den Vertrag automatisch der Barmenia-Berufsgruppe 2 zu.
Diese Zuordnung bleibt – unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf – während der gesamten Vertragslaufzeit erhalten.
Diese Berufsgruppe bleibt bestehen, auch wenn:
- die Versicherungssummen im Rahmen einer bereits vereinbarten Summendynamik erhöht werden,
- ein Versicherungsnehmerwechsel erfolgt oder
- der tatsächlich ausgeübte Beruf höher einzustufen wäre.
Die Zuordnung zur Berufsgruppe 2 endet, wenn der Vertrag auf Antrag in die Berufsgruppe 1 umgestuft wird.
Die Berechnung erfolgt gemäß der Berufsgruppe des tatsächlich ausgeübten Berufes bei:
- Erhöhungen der Versicherungssummen,
- Einschluss einer Summen- und/oder Leistungsdynamik,
- Einschlüssen weiterer Leistungsarten und/oder
- Einschlüssen zuschlagspflichtiger Leistungserweiterungen.
(3) Über den neuen Beitrag werden wir Sie rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt informieren. Sie können der mit der Tarifänderung verbundenen Beitragsänderung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt unserer Information über die Umstellung in Textform widersprechen.
Ohne fristgerechten Widerspruch gilt die Beitragsänderung als genehmigt. Hierauf werden wir Sie in unserer Information besonders hinweisen.
Im Fall Ihres fristgerechten Widerspruches wird der Vertrag mit dem bisherigen Beitrag fortgesetzt und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend.
2. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
Die Höhe des Beitrages im Erwachsenen-Tarif (15 bis einschließlich 67 Jahre) hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab.
Grundlage für die Bemessung des Beitrages ist das für Ihren Vertrag geltende Berufsgruppenverzeichnis. In dem Verzeichnis sind die Berufe je nach ihrer Risikoträchtigkeit in die Berufsgruppe 1 (Berufe mit geringem Unfallrisiko) bis 6 (Berufe mit hohem Unfallrisiko) eingestuft. Risikobedingt ist der Tarifbeitrag für versicherte Personen, die einen Beruf der Berufsgruppe 6 ausüben, deutlich höher als der Tarifbeitrag für eine in die Berufsgruppe 1 eingestufte Tätigkeit.
(1) Mitteilung der Änderung
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter.
- Unterbleibt die Anzeige über die Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung versehentlich und wird bei Erkennen dieser Pflichtverletzung die Anzeige unverzüglich nachgeholt, tritt eine Änderung der vereinbarten Versicherungssumme nicht ein. Ist die neue Beschäftigung nicht versicherbar, endet der Vertrag – auch unabhängig von einer Nachholung der Anzeige – ab dem Datum der Aufnahme des neuen nicht versicherbaren Berufes.
- Ergeben sich im Rahmen der im Antrag genannten Tätigkeit ausnahmsweise Sondergefahren, so besteht hierfür Versicherungsschutz, wenn die Sondergefahr vorübergehender bzw. kurzfristiger Natur – also kein Dauerzustand – ist.
Beispiel:
In einem Kleinbetrieb muss ein Büro-Sachbearbeiter zweimal jährlich für 2-3 Wochen einen Lagerarbeiter vertreten.
(2) Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die folgende Berufstätigkeiten/Beschäftigungen ausüben:
- Akrobaten/Artisten/Trapezkünstler
- Bergführer
- Bergsteiger
- Berufs-/Vertrags-/Lizenzsportler
- Berufstaucher (z. B. Bergungstaucher, Forschungstaucher)
- Dompteur
- Feuerwerker
- Fluglehrer (auch Lehrer für Drachenflug, Paragliding etc.)
- Flugpersonal (Besatzungsmitglieder)
- Lehrer für das Fallschirmspringen
- Mitglieder von Munitionssuch- und -räumtrupps
- Mitglieder von Spezialeinsatzkommandos
- Mitglieder von U-Boot-Besatzungen
- Piloten
- Pyrotechniker
- Radrennfahrer
- Rennfahrer
- Sprengpersonal
- Stuntmen
- Test-/Versuchsfahrer/Werksfahrer
- Tierbändiger
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person eine Berufstätigkeit/Beschäftigung aufnimmt und damit nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig erlischt die Versicherung.
(3) Auswirkungen der Änderung
Errechnen sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleichbleibendem Beitrag nach dem vereinbarten Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
Auch die neu errechneten Versicherungssummen gelten für berufliche und außerberufliche Unfälle.
(4) Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht.
(5) Wegfall von Berufsgruppen
Ab 68 Jahre (= Erwachsenen-Tarif 68) hängt die Höhe des Beitrages nicht mehr von der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person ab.
Für versicherte Personen, die während der Laufzeit des Vertrages 68 Jahre alt werden, wird der Beitrag zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres gemäß des Erwachsenen-Tarifs 68 neu berechnet.
Was bedeutet das konkret?
Ein Kind, das über den Kinder-Tarif versichert ist, wechselt nach dem 18. Lebensjahr automatisch in den Erwachsenen-Tarif. Dort spielt der Beruf für die Beitragshöhe eine Rolle, weil Berufe nach ihrem Unfallrisiko in Berufsgruppen eingeteilt sind. Wer sehr früh versichert wurde, bleibt einer festen Berufsgruppe zugeordnet. Ändert sich später der Beruf, sollte man dies der Versicherung melden, denn davon können sich die Beiträge und die Versicherungssummen ändern. Manche besonders risikoreichen Tätigkeiten sind gar nicht versicherbar. Diese Zusammenfassung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann wechselt der Kinder-Tarif in den Erwachsenen-Tarif?
Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene.
Welche Berufsgruppe gilt, wenn ein Kind vor dem 10. Geburtstag versichert wurde?
In diesem Fall wird der Vertrag automatisch der Barmenia-Berufsgruppe 2 zugeordnet. Diese Zuordnung bleibt unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf während der gesamten Vertragslaufzeit erhalten und endet erst, wenn der Vertrag auf Antrag in die Berufsgruppe 1 umgestuft wird.
Muss ich eine Änderung meiner Berufstätigkeit melden?
Ja, eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung müssen Sie unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter.
Wie wirkt sich ein Berufswechsel auf die Versicherungssummen aus?
Ergeben sich bei gleichbleibendem Beitrag niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Bei höheren Versicherungssummen gelten diese, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Auf Wunsch wird der Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weitergeführt.
Was passiert ab 68 Jahren?
Ab 68 Jahre (= Erwachsenen-Tarif 68) hängt die Höhe des Beitrages nicht mehr von der Berufstätigkeit oder Beschäftigung ab. Für versicherte Personen, die während der Vertragslaufzeit 68 Jahre alt werden, wird der Beitrag zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres gemäß des Erwachsenen-Tarifs 68 neu berechnet.