Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz zahlt ein Diagnosegeld bei Krebs und sichert damit finanzielle Unterstützung ab, wenn während der Vertragslaufzeit eine bösartige Erkrankung festgestellt wird. Erfahren Sie, welche Krebserkrankungen versichert sind, wie sich die Leistung in den ersten zwölf Monaten staffelt, welche kosmetischen Operationen zusätzlich erstattet werden und wann der Versicherungsschutz endet.
Versichert sind, während der Vertragslaufzeit, diagnostizierte Krebserkrankungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Erkrankungen, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurden oder deren klinisch relevante Symptome erstmalig vor Vertragsabschluss aufgetreten sind.
Die Erkrankung muss von Ihnen durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.
1. Feststellung einer Krebserkrankung
(1) Voraussetzung für die Leistung
Als Leistungsfall gilt der Eintritt einer Krebserkrankung (bösartige, maligne Tumoren) mit Stadium/Grad 3 oder 4, bzw. Blutkrebs mit Schweregrad II.
Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt.
Ausgeschlossen sind:
- alle Carcinoma-in-situ (TIS),
- Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3,
- sowie alle Hautkrebserkrankungen der Stadien I und II.
2. Bewertungsmaßstab
(1) Krebs – ohne Lymphknotenkrebs und Blutkrebs
Als Krebserkrankungen gelten solche Erkrankungen, die entsprechend der Definition der "TNM classification of malignant tumours, sixth edition" der International Union Against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I-IV) sind.
Diese Stadieneinteilung folgt dem Schweregrad einer Krebserkrankung.
Tumoren des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt. Diese Tumoren werden entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls jeweils gültigen Fassung WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) nicht in Stadien, sondern in "Grade" (Schweregrade 1 bis 4) eingeteilt.
(2) Lymphknotenkrebs
Unter diesen Begriff fallen alle Tumorformen des Lymphsystems einschließlich Lymphome und Morbus Hodgkin.
Die Krebserkrankungen der Lymphknoten werden je nach Ausprägung in 4 Stadien eingeteilt.
- Stadium 1: Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells,
- Stadium 2: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder unterhalb des Zwerchfells,
- Stadium 3: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells,
- Stadium 4: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber, Knochenmark).
(3) Blutkrebs
Als Blutkrebs im Sinne dieser Bedingungen gelten alle Tumorformen des Blutes und der blutbildenden Organe einschließlich Leukämie.
Die Blutkrebserkrankungen werden je nach Ausprägung in 2 Grade eingeteilt.
- Schweregrad I: Blutkrebserkrankung ohne Stammzell- und/oder Knochenmarktransplantation.
- Schweregrad II: Blutkrebserkrankung mit Stammzell- und/oder Knochenmarktransplantation.
3. Fälligkeit und Höhe des Diagnosegeldes
(1) Fälligkeit der Leistung
Das Diagnosegeld zahlen wir innerhalb eines Monats nachdem uns alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform vorgelegt wurden, sofern die vorgenannten Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllt sind.
(2) Höhe der Leistung
Diagnosegeld
Das Diagnosegeld orientiert sich an der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. Diese können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Das Diagnosegeld ist im ersten Jahr begrenzt. Die Gesamtleistung beträgt:
- in den ersten sechs Monaten 10 % der vereinbarten Versicherungssumme,
- ab dem 6. Monat bis zum Ende des 12. Monats 50 % der vereinbarten Summe,
- ab dem 2. Jahr die volle vereinbarte Summe.
Bei der Berechnung der vorgenannten Zeitabschnitte wird der im Vertrag vereinbarte Beginn des Versicherungsschutzes für diese Sofortleistung zu Grunde gelegt.
Werden gleichzeitig mehrere Krebserkrankungen festgestellt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Leistung; diese kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.
Die Gesamtleistung der "Einmaligen Sofortleistung bei Krebs" ist auf die vereinbarte Versicherungssumme, jedoch max. auf einen Betrag von 25.000 EUR je betroffene Person begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn mehrere Barmenia Unfallversicherungen mit dieser Leistung abgeschlossen wurden.
4. Ausschluss der Dynamik
Die Versicherungssumme nimmt für die Leistung "Einmalige Sofortleistung bei Krebs" nicht an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag teil.
5. Zusatzleistung: Kosten für kosmetische Operationen
a) Voraussetzung für die Leistung:
Es besteht ein versicherter Leistungsfall nach Punkt 1.
Die versicherte Person hat sich im Anschluss an die Operation/Heilbehandlung einer kosmetischen Operation unterzogen, um die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes zu beheben.
b) Die kosmetische Operation erfolgt
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und – bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach der Diagnosestellung, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Voraussetzung ist zudem, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.
c) Wir ersetzen die Kosten, für die durch den Krebs bedingten Verlust oder Teilverlust von natürlichen oder bereits mit festem Zahnersatz oder -teilersatz (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) versehenen Zähnen entstanden sind.
Ausgeschlossen von dem Kostenersatz bleibt herausnehmbarer Zahnersatz, wie z. B. Vollprothesen, Klammerprothesen, Geschiebeprothesen, Teleskopprothesen.
d) Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten für kosmetische Operationen nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten (einschließlich Material- und Laborkosten) insgesamt bis zur Höhe des von uns gezahlten Diagnosegeldes.
6. Beendigung des Versicherungsschutzes
(1) Beendigung nach Leistung
Wird eine Sofortleistung ausgezahlt, so endet der Versicherungsschutz für das Risiko einer diagnostizierten Krebserkrankung
- für die betroffene versicherte Person
- zum Ende des Monats, in dem das Diagnosegeld an den Leistungsempfänger ausgezahlt wurde automatisch – ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Dies gilt auch für weitere Barmenia Unfallversicherungen – unabhängig davon, ob die Leistung dort in Anspruch genommen wurde oder nicht.
Ein erneuter Einschluss dieser Leistungserweiterung für die entsprechende versicherte Person ist in diesem Fall nicht möglich.
(2) Beendigung bei Erreichen der Altersgrenze
Die Absicherung diagnostizierter Krebserkrankungen it der Leistung "einmalige Sofortleistung bei Krebs" entfällt - ohne dass es einer Kündigung bedarf – spätestens zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 68. Lebensjahr vollendet.
Was bedeutet das konkret?
Wird bei Ihnen während der Vertragslaufzeit eine ausreichend schwere Krebserkrankung festgestellt und ärztlich nachgewiesen, zahlt die Versicherung ein Diagnosegeld. Wie viel Sie erhalten, hängt von der vereinbarten Versicherungssumme und davon ab, wie lange der Vertrag zum Zeitpunkt der Diagnose bereits läuft: In den ersten Monaten gibt es einen Teilbetrag, ab dem zweiten Jahr die volle Summe. Zusätzlich können Kosten für kosmetische Operationen nach der Krebsbehandlung erstattet werden. Diese Erläuterung dient nur zur Orientierung; maßgeblich sind die Angaben im Vertrag und im Versicherungsschein.
Häufige Fragen
Welche Krebserkrankungen sind versichert?
Versichert sind während der Vertragslaufzeit diagnostizierte Krebserkrankungen mit Stadium/Grad 3 oder 4 bzw. Blutkrebs mit Schweregrad II. Ausgeschlossen sind unter anderem alle Carcinoma-in-situ (TIS), Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3 sowie alle Hautkrebserkrankungen der Stadien I und II.
Wie hoch ist das Diagnosegeld?
Es orientiert sich an der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. Im ersten Jahr ist es begrenzt: in den ersten sechs Monaten 10 %, ab dem 6. bis zum Ende des 12. Monats 50 % und ab dem 2. Jahr die volle vereinbarte Summe. Die Gesamtleistung ist auf die Versicherungssumme, höchstens jedoch 25.000 EUR je betroffene Person begrenzt.
Wann wird das Diagnosegeld ausgezahlt?
Die Zahlung erfolgt innerhalb eines Monats, nachdem alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform vorgelegt wurden und die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erkrankung muss durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.
Sind vor Vertragsabschluss bekannte Erkrankungen versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Erkrankungen, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurden oder deren klinisch relevante Symptome erstmalig vor Vertragsabschluss aufgetreten sind.
Wann endet der Versicherungsschutz?
Nach Auszahlung einer Sofortleistung endet der Schutz für die betroffene Person zum Ende des Auszahlungsmonats automatisch, ein erneuter Einschluss ist nicht möglich. Unabhängig davon entfällt die Absicherung spätestens zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 68. Lebensjahr vollendet.