Die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz leistet für Unfallfolgen und erklärt, wie sich Krankheiten und Gebrechen auf den Versicherungsschutz auswirken. Bis zu einem Alter von 67 Jahren und ohne Pflegegrad 3 wird die Leistung nicht gekürzt – erst darüber hinaus greift die Anrechnung ab einem Mitwirkungsanteil von 70 %.
1. Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
2. Mitwirkung
(1) Keine Anrechnung
Sollten sich Krankheiten oder Gebrechen bei den Folgen eines Unfalles ausgewirkt haben, werden wir die Leistung auf Grund dieser Mitwirkung nicht kürzen, sofern
- Sie als Verunfallter oder die vom Unfall betroffene versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles maximal 67 Jahre alt ist und
- keine Einstufung in Pflegegrad 3 oder höher im Sinne der sozialen Pflegepflichtversicherung vorliegt.
(2) Anrechnung ab einem Mitwirkungsanteil von 70 %
1) Ist die verunfallte Person älter als 67 Jahre oder liegt eine Einstufung in Pflegegrad 3 oder höher im Sinne der sozialen Pflegepflichtversicherung vor, so endet der Verzicht auf die Anrechnung der Mitwirkung.
2) Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiele:
- Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkerkrankungen.
- Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzungen.
3) Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades um den Prozentsatz des Mitwirkungsanteils.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst um den Prozentsatz des Mitwirkungsanteils.
Beispiel:
Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 70 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 3 %.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 70 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Ausnahme:
Diese Regelungen werden nicht angewendet in den Fällen
- von nicht oder falsch verabreichten Medikamenten infolge Entführung/Geiselnahme
- der Hilfeleistungen/Familienhilfe
- Diagnosegeld bei Krebs
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt grundsätzlich nur für die Folgen eines Unfalls, nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Haben vorbestehende Krankheiten oder Gebrechen an einer Gesundheitsschädigung mitgewirkt, wird die Leistung bei jüngeren Personen bis 67 Jahren ohne Pflegegrad 3 oder höher trotzdem nicht gekürzt. Erst wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und der Mitwirkungsanteil eine bestimmte Höhe erreicht, kann sich die Leistung entsprechend verringern. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wofür leistet die Unfallversicherung?
Es wird für Unfallfolgen geleistet, also für Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet.
Wann wird die Leistung trotz Mitwirkung von Krankheiten nicht gekürzt?
Die Leistung wird nicht gekürzt, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles maximal 67 Jahre alt ist und keine Einstufung in Pflegegrad 3 oder höher im Sinne der sozialen Pflegepflichtversicherung vorliegt.
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird angerechnet?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 70 %, erfolgt keine Minderung. Ab einem Mitwirkungsanteil von 70 % kann die Leistung entsprechend dem Anteil gemindert werden, sofern der Verzicht auf die Anrechnung endet.
Was sind Beispiele für Krankheiten und Gebrechen?
Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkerkrankungen. Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzungen.
In welchen Fällen gelten die Mitwirkungsregelungen nicht?
Die Regelungen werden nicht angewendet bei nicht oder falsch verabreichten Medikamenten infolge Entführung/Geiselnahme, bei Hilfeleistungen/Familienhilfe sowie beim Diagnosegeld bei Krebs.