1. Voraussetzungen und Dauer der Leistungen
(1) Hat der Unfall zur Folge, dass die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person derart beeinträchtigt ist, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedarf, so entsteht Anspruch auf Hilfeleistungen.
(2) Die Hilfeleistungen werden für die Dauer erbracht, die die versicherte Person hilfsbedürftig ist, längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet.
Die Kinderbetreuung und -versorgung wird längstens für den Zeitraum eines Monats, die Haustierversorgung längstens für zwei Wochen und die Krankenhaushilfe längstens für einen Zeitraum von einer Woche erbracht.
(3) Die Leistungen werden ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht.
Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können für die Zeit des Auslandsaufenthaltes die
Leistungen nicht beansprucht werden.
(4) Welche der nachfolgenden Hilfeleistungen beansprucht werden können, richtet sich nach dem Umfang der Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person. Wir wählen eine Pflegeeinrichtung/einen Dienstleister aus, die/der mit der Pflege hilfsbedürftiger Personen vertraut ist, und beauftragen diese/diesen mit der Ausführung der notwendigen Hilfeleistungen.
2. Art und Umfang der Leistungen
(1) Menüservice
Wir versorgen die versicherte Person mit täglich einem Menü aus dem Angebot des Dienstleisters und tragen die Kosten dafür. Die versicherte Person kann Menüs aus einem Menüsortiment frei auswählen.
(2) Hausnotruf
Der versicherten Person wird eine Hausnotrufanlage zur Verfügung gestellt und eingerichtet, über die eine Rufzentrale 24 Stunden am Tag erreichbar ist.
Wir übernehmen die hierfür anfallenden Kosten.
(3) Unterstützung bei Arzt- und Behördengängen bis zu zweimal je Woche
Wir bringen und begleiten die versicherte Person zu notwendigen Arzt-, Therapie- und Behördenterminen bis zu zweimal je Woche. Wir übernehmen die Kosten der Begleitung und, für Fahrten in einem Umkreis von 25 Kilometern Entfernung vom Aufenthaltsort der versicherten Person, die für die versicherte Person selbst anfallenden Fahrtkosten, soweit diese nicht durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten sind.
Sind Fahrten erforderlich, die über den Umkreis von 25 Kilometer vom Aufenthaltsort der versicherten Person hinausgehen, ist zur Klärung einer Übernahme der Fahrtkosten eine vorherige Abstimmung mit uns erforderlich.
(4) Besorgungen und Einkäufe bis zu zweimal je Woche
Hierzu zählen
a) das Zusammenstellen des Einkaufszettels für Gegenstände des täglichen Bedarfs,
b) das Einkaufen (einschließlich Arzneimittelbeschaffung) und notwendige Besorgungen (z. B. Bank- und Behördengänge),
c) die Unterbringung und Versorgung der eingekauften Lebensmittel,
d) die Anleitung zur Beachtung von Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln sowie
e) gegebenenfalls Wäsche zur Reinigung bringen und abholen.
Die Kosten für die Lebensmittel, Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie für die Reinigung tragen Sie.
(5) Reinigung der Wohnung einmal je Woche
Hierzu zählt das Reinigen des allgemein üblichen Lebensbereiches (z. B. Wohnraum, Bad, Toilette, Küche). Diese Leistung setzt voraus, dass die Wohnung vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand war.
(6) Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung einmal pro Woche
Hierzu zählen
- das Waschen und Trocknen,
- das Bügeln,
- das Ausbessern,
- das Sortieren und Einräumen sowie
- die Schuhpflege.
(7) Körperpflege
Die versicherte Person erhält entsprechend dem Umfang ihrer Hilfsbedürftigkeit folgende Leistungen:
Ganzwaschung
- Waschen, Duschen, Baden
- Mund-, Zahn- und Lippenpflege
- Rasieren
- Hautpflege
- Haarpflege
(Kämmen, gegebenenfalls Waschen) - Nagelpflege
- An- und Auskleiden einschließlich An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Vorbereiten/Aufräumen des Pflegebereiches
Teilwaschung
- Teilwaschung (z. B. Intimbereich)
- Mund-, Zahn- und Lippenpflege
- Rasieren
- Hautpflege
- Haarpflege
(Kämmen, gegebenenfalls Waschen) - Nagelpflege
- An- und Auskleiden einschließlich An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Vorbereiten/Aufräumen des Pflegebereiches
(8) Besteht Anspruch auf Leistung aus der Pflegepflichtversicherung gemäß Sozialgesetzbuch XI, dann hat die versicherte Person Anspruch auf folgende Leistungen:
Gespräch zur Feststellung der Pflegeprobleme (vor Aufnahme der Pflege)
a) Feststellung der Pflegeprobleme
b) Feststellung der Ressourcen des Pflegebedürftigen
c) Planung der Pflegeeinsätze
d) Gespräch mit Angehörigen/Arzt
e) Informationen über weitere Hilfen
f) inkl. Hausbesuchspauschal
(9) Kinderbetreuung und –versorgung
Wir erbringen im Rahmen der nachstehenden Regelungen Leistungen der Kinderbetreuung und -versorgung.
Voraussetzung für die Kinderbetreuung und –versorgung
a) Im Haushalt der versicherten Person leben Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls
- das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
oder - in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens dauerhaft der Hilfe bedürfen.
b) Führt ein unter den Vertrag fallender Unfall zum Tod der versicherten Person, zu einem Krankenhausaufenthalt oder zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in ihrem Haushalt lebenden Kinder zu betreuen oder zu versorgen, erbringen wir Leistungen der Kinderbetreuung und -versorgung nach dem individuellen Bedarf.
Dabei berücksichtigen wir,
- was die versicherte Person vor dem Unfall üblicherweise an Leistungen erbracht hat und unfallbedingt nicht mehr erbringen kann und
- was nach den Grundbedürfnissen eines Kindesvergleichbaren Alters, Entwicklungsstands und
Gesundheitsstands notwendig und üblich ist.
Zusätzlich berücksichtigen wir, inwieweit andere Haushaltsmitglieder den Bedarf an einzelnen Leistungen der Kinderbetreuung und -versorgung in zumutbarer Weise abdecken können. Als zumutbar gelten Leistungen, soweit diesen nicht berechtigte Interessen (z. B. Ausübung der Berufstätigkeit, Berufsoder Schulausbildung) der Haushaltsmitglieder entgegenstehen.
Leistungen der Kinderbetreuung und -versorgung
Soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, gelten die folgenden Leistungen für Kinder
a) Kinderbetreuung und –versorgung
Wir beaufsichtigen die Kinder – auch bei der Erledigung von Hausaufgaben (Kinderbetreuung).
Wir versorgen die Kinder in den Bereichen
- Körperpflege,
- Ernährung,
- Kleiden und Betten
jeweils in ihrem häuslichen Umfeld durch eine Betreuungsperson (Kinderversorgung).
Die Betreuungsperson steht – sofern notwendig – bis zu 24 Stunden am Tag zur Verfügung; ausreichende Ruhezeiten sind zu berücksichtigen. Dabei muss die Betreuungsperson im Haushalt der versicherten Person, wenn möglich in einem eigenen Zimmer, untergebracht werden.
b) Mobilitätsleistung
Falls erforderlich, begleiten wir die Kinder von bzw. zu
- der Tagesstätte, Tagesmutter, Kindergarten, Schule,
- Vereinssportveranstaltungen sowie organisierten und entgeltlichen Kursen und Unterrichtsstunden,
- Arztterminen und vom Arzt verordneten Anwendungen,
in einem Umkreis von 25 km Entfernung vom Aufenthaltsort der versicherten Person.
Wir übernehmen die Kosten der Begleitung und die für die Kinder selbst anfallenden Fahrtkosten.
Sind Fahrten erforderlich, die über den Umkreis von 25 Kilometer vom Aufenthaltsort der versicherten Person hinausgehen, ist zur Klärung einer Übernahme der Fahrtkosten eine vorherige Abstimmung mit uns erforderlich.
Dauer der Leistung
a) Wir erbringen die Leistungen der Kinderbetreuung und –versorgung solange und soweit die versicherte Person dazu nicht in der Lage ist, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat vom Unfalltag an gerechnet.
b) Sofern Leistungen von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern übernommen werden, leisten wir nur für die darüber hinaus anfallenden Kosten.
Obliegenheiten
Escgilt folgende Obliegenheit:
a) Ist die versicherte Person gesetzlich krankenversichert oder handelt es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, ist ein Antrag auf Bewilligung einer Haushaltshilfe unverzüglich nach dem Unfall bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen.
b) Wird diese Obliegenheit schuldhaft verletzt, können wir zur Kürzung der Leistung, zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
(10) Versorgung von Haustieren
Befindet sich die versicherte Person nach einem unter diesen Vertrag fallenden Unfall für mindestens 48 aufeinanderfolgende Stunden in notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder verstirbt die versicherte Person unfallbedingt und ist keiner von deren Mitbewohnern physisch in der Lage, die Versorgung der im Haushalt der versicherten Person befindlichen Haustiere zu übernehmen, vermitteln bzw. veranlassen wir (auf Antrag) die Versorgung der Haustiere und übernehmen die dabei anfallenden Kosten bis maximal 25 EUR je Tag, längstens jedoch für den Zeitraum von 14 Tagen.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Versorgung von Haustieren.
Als Haustiere gelten nur die Tiere, die in Deutschland allgemein üblich und in rechtlich zulässiger Weise als Haustiere gehalten werden.
Nicht als Haustiere gelten dementsprechend wilde und exotische Tiere (wie z. B. Schlangen, Spinnen).
(11) Krankenhaushilfe
Wird die versicherte Person unmittelbar nach einem Unfall in einem Krankenhaus stationär aufgenommen, sorgen wir auf Wunsch dafür, dass
- die Personen, die Sie uns benannt haben bzw. nennen, über den Krankenhausaufenthalt informiert werden;
- die Haus-/Wohnungsschlüssel abgeholt werden;
- eine erste Ausstattung mit den nötigsten Dingen aus der Wohnung der versicherten Person ins
Krankenhaus gebracht wird;
Hierzu zählen z. B. ausreichend Kleidung, Produkte zur Körperpflege und persönlichen Hygiene, persönliche Hilfsmittel (z. B. Brille, Hörgerät, Gehhilfe), persönliche Dinge, die den Klinikaufenthalt angenehmer gestalten (z. B. Bücher, Illustrierte, Musik).
- an zwei Tagen der ersten Woche des Krankenhausaufenthaltes der Briefkasten der Wohnung der versicherten Person geleert und die Post ins Krankenhaus gebracht wird und
- an zwei Tagen der ersten Woche des Krankenhausaufenthaltes die Pflanzen in der Wohnung
der versicherten Person gegossen werden.
Wir übernehmen die für die Ausführung dieser Leistungen angefallenen Kosten, längstens für die erste Woche des Krankenhausaufenthaltes.
3. Hilfeleistungen für pflegebedürftige Ehe-/Lebenspartner und Verwandte 1. Grades
(1) Voraussetzungen für die Leistungen
-
- Betreut die versicherte Person ihren Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandten 1. Grades, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, in häuslicher Pflege und führt ein unter den Vertrag fallender Unfall dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, diese Betreuungsleistung fortzusetzen, dann erbringen wir die Hilfeleistungen auch für diese Person (Pflegebedürftiger).
Voraussetzung ist, dass für den Pflegebedürftigenvor dem Unfallereignis eine Pflegestufe/Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung anerkannt wurde, die zum Unfallzeitpunkt noch bestand.
-
- Erhält der Pflegebedürftige zum Unfallzeitpunkt Sachleistungen (vollumfänglich oder teilweise) von der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, erbringen wir die Hilfeleistungen nur, soweit diese nicht von der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung erbracht werden.
- Besteht für die versicherte Person über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz für das Unfallereignis, so kann auch für den Pflegebedürftigen keine Leistung beansprucht werden.
(2) Dauer der Leistung
Die Hilfeleistungen für den Pflegebedürftigen werden solange erbracht, wie die versicherte Person unfallbedingt dazu nicht in der Lage ist, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Unfall der versicherten Person.
4. Fälligkeit der Hilfeleistungen
Haben Sie uns gegenüber die Hilfsbedürftigkeit schlüssig dargelegt, werden wir die notwendigen Hilfeleistungen unverzüglich feststellen und – soweit erforderlich – erbringen.
Wegen der in Ihrem Interesse liegenden gebotenen Eilbedürftigkeit kann vor Beginn der Hilfeleistungen nicht immer abschließend geprüft werden, ob Versicherungsschutz besteht. Deshalb ist mit der Erbringung von Hilfeleistungen eine Anerkennung unserer Leistungspflicht nicht verbunden. In jedem Fall tragen wir die Kosten für bereits erbrachte Hilfeleistungen.
5. Beitragsanpassung
(1) Prüfung der Beiträge für die Hilfeleistungen/Familienhilfe
Wir sind berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Beiträge für die Hilfeleistungen/Familienhilfe beibehalten werden können oder eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
Zweck der Prüfung ist es, eine sachgemäße Berechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
(2) Regeln der Prüfung
Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln:
a) Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
b) Wir sind berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetretenen Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Bei steigenden Kosten berücksichtigen wir nur – bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare – Erhöhungen der Verwaltungskosten, höhere Regulierungskosten für Schadensfälle, inflationär bedingte Preissteigerungen und Steuererhöhungen.
Eine Anpassung der Beiträge aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
c) Wir sind berechtigt, auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und Ermittlungen eines von uns gegebenenfalls beauftragten unabhängigen Treuhänders zu berücksichtigen.
(3) Beitragserhöhung
Ergibt die Prüfung höhere Beiträge für die Hilfeleistungen/Familienhilfe als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die Differenz anzuheben. Geringfügige Anpassungen von bis zu 5 % des Jahresbeitrages für die Hilfeleistungen/Familienhilfe bleiben unberücksichtigt, wobei wir in Folgejahren diese Grenze vortragen können.
(4) Beitragsermäßigung
Ergibt die Prüfung niedrigere Beiträge für die Hilfeleistungen/Familienhilfe als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die Differenz abzusenken.
(5) Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge
Sind die ermittelten Beiträge für die Hilfeleistungen/Familienhilfe bei bestehenden Verträgen höher als die Beiträge für die Hilfeleistungen/Familienhilfe bei neu abzuschließenden Verträgen und enthalten die Tarife für bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Versicherungsumfang, können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.
(6) Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpassungsrechts den Beitrag für die Hilfeleistungen/Familienhilfe, können Sie die Vereinbarung über die Mitversicherung der Hilfeleistungen/Familienhilfe kündigen.
Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
6. Kündigung der Mitversicherung der Hilfeleistungen
Sie können die Vereinbarung über die Mitversicherung der Hilfeleistungen jederzeit ohne besondere Frist zum Ablauf eines jeden Versicherungsmonatskündigen. Wir können die Mitversicherung der Hilfeleistungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres in Textform kündigen.
7. Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen
Die Regelungen Siehe Beitrag "Anrechnung ab einem Mitwirkungsanteil von 70 %" gelten nicht für die Hilfeleistungen.