Mit der Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz können Angehörige minderjähriger Kinder während einer vollstationären Heilbehandlung nach einem Unfall im Krankenhaus übernachten – die dafür anfallenden Mehrkosten für das Rooming-In werden übernommen.
Befindet sich das versicherte minderjährige Kind nach einem versicherten Unfallereignis in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet eine dem Kind nahestehende Person mit dem versicherten Kind im Krankenhaus (Rooming-In), so übernehmen wir die dafür anfallenden Mehrkosten.
Wenn ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat:
- Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Krankenversicherer, Unfallverursacher und dergleichen), besteht aus diesem Vertrag nur ein Leistungsanspruch auf Erstattung der vom Ersatzpflichtigen nicht übernommenen restlichen Kosten.
Wenn ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht bestreitet:
- Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, erstatten wir Ihnen (gegen Abtretung Ihrer gegen den oder die anderen Ersatzpflichtigen bestehenden Forderungen auf Zahlung der Rooming-In-Kosten) die gesamten vorgenannten Rooming-In-Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Muss ein versichertes minderjähriges Kind nach einem Unfall vollstationär im Krankenhaus behandelt werden, kann eine nahestehende Person mit dem Kind im Krankenhaus übernachten. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden übernommen. Ist zunächst eine andere Stelle für die Kosten zuständig, tritt dieser Vertrag ergänzend ein.
Häufige Fragen
Was ist die Rooming-In Leistung?
Übernachtet eine dem versicherten minderjährigen Kind nahestehende Person nach einem versicherten Unfallereignis während einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung mit dem Kind im Krankenhaus, werden die dafür anfallenden Mehrkosten übernommen.
Für wen gilt die Rooming-In Leistung?
Sie gilt für versicherte minderjährige Kinder, bei denen eine dem Kind nahestehende Person im Krankenhaus mit übernachtet.
Was gilt, wenn ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat?
Hat ein anderer Ersatzpflichtiger (z. B. Krankenversicherer oder Unfallverursacher) einzutreten, besteht aus diesem Vertrag nur ein Anspruch auf Erstattung der vom Ersatzpflichtigen nicht übernommenen restlichen Kosten.
Was passiert, wenn ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht bestreitet?
Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, werden die gesamten Rooming-In-Kosten erstattet – gegen Abtretung Ihrer gegen den oder die anderen Ersatzpflichtigen bestehenden Forderungen auf Zahlung der Rooming-In-Kosten.