Wenn nach einem Unfall das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigt ist, übernimmt die Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz die Kosten für kosmetische Operationen. Erstattet werden unter bestimmten Voraussetzungen etwa Arzthonorare, Krankenhauskosten sowie Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten – erfahren Sie, welche Fristen und Bedingungen dafür gelten.
1. Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes zu beheben.
Wir ersetzen die Kosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von natürlichen oder bereits mit festem Zahnersatz oder -teilersatz (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) versehenen Zähnen entstanden sind.
Ausgeschlossen:
Von dem Kostenersatz bleibt herausnehmbarer Zahnersatz ausgeschlossen, wie z. B. Vollprothesen, Klammerprothesen, Geschiebeprothesen, Teleskopprothesen.
Die kosmetische Operation erfolgt:
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und
- bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.
2. Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene:
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten (einschließlich Material- und Laborkosten).
Was bedeutet das konkret?
Kommt es durch einen Unfall zu einer sichtbaren Beeinträchtigung des Aussehens – etwa durch den Verlust von Zähnen –, kann eine kosmetische Operation nötig sein, um das äußere Erscheinungsbild wiederherzustellen. Der Premium Schutz übernimmt dafür bestimmte Behandlungs- und Operationskosten, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind und kein anderer Kostenträger einspringt. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden für kosmetische Operationen übernommen?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus sowie Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten einschließlich Material- und Laborkosten.
Innerhalb welcher Frist muss die Operation erfolgen?
Bei Erwachsenen muss die kosmetische Operation innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall erfolgen, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Zudem muss sie durch einen Arzt und nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführt werden.
Wird auch Zahnersatz erstattet?
Ersetzt werden Kosten durch unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von natürlichen oder mit festem Zahnersatz versehenen Zähnen (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays). Herausnehmbarer Zahnersatz wie Voll-, Klammer-, Geschiebe- oder Teleskopprothesen ist ausgeschlossen.
Was gilt, wenn ein anderer Kostenträger zahlt?
Voraussetzung ist, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung zur Deckung der Kosten nicht ausreicht.