Bei der Barmenia Unfallversicherung im Premium Schutz steigen die Versicherungssummen für Invaliditäts-Kapitalleistung, Unfallrente, Krankenhaustagegeld und Todesfallleistung jährlich um 5 % – mit passender Beitragsanpassung, Widerspruchsrecht und klaren Regeln, wann die Summendynamik endet.
1. Jährliche Erhöhung der Versicherungssummen:
Die Versicherungssummen für die folgenden Leistungsarten werden gemäß den Bestimmungen in Punkt 2. jährlich um jeweils 5 % erhöht:
- Invaliditäts-Kapitalleistung
- Unfallrente
- Krankenhaustagegeld
- Todesfallleistung
Die Aufrundung erfolgt wie folgt:
- Invaliditäts-Kapital- und Todesfallleistung: auf volle 500 EUR
- Unfallrente und Krankenhaustagegeld: auf volle Euro
Für alle anderen Leistungsarten und Leistungserweiterungen erfolgt keine dynamische Erhöhung. Der Beitrag wird aus den neuen Versicherungssummen errechnet. Für die Beitragsberechnung der Summenerhöhung wird das Alter der versicherten Person am Tag des Wirksamwerdens der Erhöhung zu Grunde gelegt.
2. Wirksamkeit erhöhter Versicherungssummen:
Eine erhöhte Versicherungssumme gilt für die ab dem im Versicherungsschein genannten Änderungstermin eintretenden Schadensfälle. Mithin entfalten zukünftige Erhöhungen durch die Summendynamik für zum Erhöhungszeitpunkt bereits eingetretene Versicherungsfälle keine Wirkung.
3. Zeitpunkt der Erhöhung:
Die Erhöhung der Versicherungssummen erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres und zwar erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres, frühestens aber 11 Monate nach Versicherungsbeginn.
4. Information über die Erhöhung:
Wir werden Sie über die erhöhten Versicherungssummen unterrichten, spätestens mit der Aufforderung zur Zahlung des neuen Beitrages. Über die neuen Versicherungssummen erhalten Sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein.
5. Widerspruch gegen die Erhöhung:
Die Erhöhung entfällt, wenn Sie dieser innerhalb von zwei Monaten, nachdem Ihnen unsere Information über die Erhöhung zugegangen ist, in Textform (z. B. per E-Mail, Fax oder Brief) widersprechen.
6. Automatische Beendigung der Summendynamik für einzelne versicherte Personen:
Die Vereinbarung über die Summendynamik endet – ohne dass eine ausdrückliche Kündigung erforderlich ist – für die jeweilige versicherte Person:
- a) wenn für diese eine der Versicherungssummen den Höchstbetrag erreicht hat, der in unseren zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen Annahmerichtlinien angegeben ist. Gleichzeitig entfällt auch die Erhöhung der übrigen für die jeweilige versicherte Person vereinbarten Versicherungssummen.
- b) zum Ende des Versicherungsjahres, in dem diese versicherte Person das 68. Lebensjahr vollendet.
Was bedeutet das konkret?
Ihre wichtigsten Versicherungssummen wachsen automatisch mit, damit der Schutz nicht an Wert verliert. Die Erhöhung greift jedes Jahr, der Beitrag passt sich entsprechend an. Sie werden vorab informiert und können die Anpassung ablehnen, wenn Sie das möchten. Unter bestimmten Voraussetzungen läuft die automatische Erhöhung von selbst aus.
Häufige Fragen
Um wie viel steigen die Versicherungssummen jährlich?
Die Versicherungssummen für Invaliditäts-Kapitalleistung, Unfallrente, Krankenhaustagegeld und Todesfallleistung werden jährlich um jeweils 5 % erhöht.
Wann erfolgt die erste Erhöhung?
Die Erhöhung erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres, frühestens aber 11 Monate nach Versicherungsbeginn.
Kann ich die Erhöhung ablehnen?
Ja. Die Erhöhung entfällt, wenn Sie dieser innerhalb von zwei Monaten, nachdem Ihnen die Information über die Erhöhung zugegangen ist, in Textform (z. B. per E-Mail, Fax oder Brief) widersprechen.
Wann endet die Summendynamik automatisch?
Sie endet ohne ausdrückliche Kündigung, wenn eine Versicherungssumme den in den maßgeblichen Annahmerichtlinien angegebenen Höchstbetrag erreicht hat, oder zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 68. Lebensjahr vollendet.
Gilt eine erhöhte Summe auch für bereits eingetretene Schäden?
Nein. Eine erhöhte Versicherungssumme gilt für die ab dem im Versicherungsschein genannten Änderungstermin eintretenden Schadensfälle. Für bereits eingetretene Versicherungsfälle entfalten zukünftige Erhöhungen keine Wirkung.